1 Bewertungen

Grenzüberschreitende Ausschreibungen EEG wird Realität - das sind die Konsequenzen

Mit der GEEV-Novelle werden ab sofort nicht nur Ausschreibungen für PV-Anlagen, sondern auch für Windkraftanlagen europaweit geöffnet.

14.06.2017

Das Kabinett hat soeben die Novelle der Grenzüberschreitenden Erneuerbare-Energien-Verordnung (GEEV) verabschiedet.

Mit der Novelle der Grenzüberschreitenden Erneuerbare-Energien-Verordnung (GEEV) werden die Anforderungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2017 (EEG 2017) umgesetzt. Gemäß EEG 2017 sollen Ausschreibungen für erneuerbare Energien im Umfang von 5 Prozent der jährlich zu installierenden Leistung (circa 300 Megawatt) für die Teilnahme von Anlagen aus anderen EU-Mitgliedstaaten geöffnet werden.

Ausschreibungen auch für Windenergie offen

Bislang war die Öffnung von Ausschreibungen im Rahmen einer Pilotphase nur für Photovoltaik-Anlagen möglich. Auf dieser Basis hat Deutschland mit dem Kooperationspartner Dänemark im vergangenen Jahr bereits geöffnete Pilotausschreibungen für Photovoltaik-Freiflächenanlagen durchgeführt.

Mit der heute vom Kabinett verabschiedeten Novelle der GEEV werden nun auch grenzüberschreitende Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land ermöglicht.

Das bringt die Öffnung der Ausschreibungen

„Die anteilige Öffnung ist ein wichtiger Bestandteil, um die Erneuerbaren in den europäischen Markt zu integrieren“, betont Staatssekretär Baake. „Die Zusammenarbeit mit unseren Nachbarn ist der richtige Weg, die Energiewende grenzüberschreitend zu verankern und die Fördersysteme schrittweise anzugleichen. Perspektivisch kann die anteilige Öffnung auch einen Beitrag leisten, den Ausbau der Erneuerbaren zu diversifizieren und davon zu profitieren, dass Schwankungen der Stromerzeugung aus Wind und Solar in größeren Regionen besser ausgeglichen werden.“

Die neuen Spielregeln der GEEV

Das EEG legt drei Voraussetzungen für die grenzüberschreitende Öffnung fest.

  • Diese muss auf Gegenseitigkeit beruhen. Das bedeutet: Das deutsche Fördersystem kann für Anlagen aus anderen EU-Mitgliedstaaten nur dann geöffnet werden, wenn der andere Mitgliedstaat sein Fördersystem ebenfalls für Anlagen in Deutschland öffnet.

  • Zu diesem Zweck muss eine völkerrechtliche Vereinbarung zwischen den Kooperationspartnern abgeschlossen werden.

  • Außerdem muss der Strom physisch nach Deutschland importiert werden können. Es muss also ein realer Effekt auf den deutschen Strommarkt sichergestellt sein.

Die Verordnung soll alsbald in Kraft treten. Zudem sind weitere grenzüberschreitende Ausschreibungen geplant. Dies gilt vorbehaltlich des erfolgreichen Abschlusses von Verhandlungen mit Partnerländern.

Verwandte Artikel