Rechtliche Risiken und fehlerhafter Flächenausweisungen

Windkraftausbau: Wenn Fläche zur Falle wird

Zwei Prozent der Landesfläche für Windenergie – das klingt nach einem Plan. Doch eine neue Studie zeigt: Wer nur die Fläche zählt, verfehlt das Ziel.

Bild: ChatGPT, publish-industry
12.07.2026

80 Prozent erneuerbarer Strom bis 2030 – das ist das gesetzliche Ziel. Eine Studie der Stiftung Umweltenergierecht zeigt jedoch: Für den Windenergieausbau reicht die rechnerische Erfüllung des Zwei-Prozent-Flächenziels nicht aus.

Mit dem Wind-an-Land-Gesetz wurde der Ausbau der Windenergie grundlegend neu organisiert: Anstelle der Konzentrationszonenplanung stehen nun verbindliche Flächenziele im Mittelpunkt. Bis 2032 sollen gemäß dem darin enthaltenen Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) bundesweit zwei Prozent der Landesfläche für die Windenergie ausgewiesen werden. Doch reicht es aus, dieses Flächenziel nur rechnerisch zu erfüllen? Oder müssen vielmehr weitere Aspekte berücksichtigt werden?

Qualitätsanforderungen an Windenergiegebiete

Eine neue Studie der Stiftung Umweltenergierecht untersucht die planungsrechtlichen Anforderungen, die über die Flächenziele hinaus an die Qualität von Windenergiegebieten gestellt werden. Die Studie analysiert systematisch, inwieweit das geltende Planungsrecht die Träger der Regionalplanung dazu verpflichtet, auf eine hinreichende Qualität von Windenergiegebieten zu achten. Das Ergebnis: Raumordnungs- und Bauleitplanung müssen nicht nur ausreichend Flächen bereitstellen, sondern diese auch so auswählen, dass sie einen wirksamen Beitrag zum Ausbau der Windenergie leisten können.

„Flächen allein genügen nicht, denn das EEG gibt strommengenbezogene Ziele vor: Bis 2030 sollen mindestens 80 Prozent des Bruttostromverbrauchs aus erneuerbaren Energien stammen, Mitte des Jahrhunderts dann letztlich die gesamte Stromversorgung“, erklärt Dr. Stephan Wagner. Maßstab für die Qualität ist daher letztlich der nutzbare Windstrom: Je mehr Windstrom in einem Gebiet erzeugt und in das Netz eingespeist oder lokal verbraucht werden kann, desto höher ist dessen Qualität nach der Logik von EEG und WindBG prinzipiell.

Gute Fläche, schlechte Fläche – das Recht entscheidet

Für die Qualitätsbewertung einer Fläche spielen zahlreiche positive Faktoren eine Rolle. Dazu gehören beispielsweise das durchschnittliche Windaufkommen, die Netzanbindung, die Topografie, die Erschließbarkeit und der Flächenzuschnitt. Demgegenüber stehen negative Einflussfaktoren, die meist in Form von Restriktionen aus den Bereichen Artenschutz, Immissionsschutz oder Flugsicherheit auftreten. Diese Aspekte müssen im Rahmen der planerischen Abwägung berücksichtigt werden.

Laut der Studie leiten sich die Anforderungen an die Flächenqualität insbesondere aus dem planungsrechtlichen Abwägungsgebot und dem Erforderlichkeitsgebot ab. „Planungsträger sind prinzipiell verpflichtet, den Windenergiebelang im Rahmen der rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten zu verwirklichen, soweit dem nicht höhergewichtige, konfligierende Belange entgegenstehen“, erklärt Steffen Benz. „Das Abwägungsgebot stellt demnach relative Anforderungen an die Qualität von Windenergiegebieten.“ Zwar müssen Planungsträger keine Stromertragsprognosen erstellen, sie dürfen aber qualitativ offensichtlich bessere Standorte nicht ohne sachgerechten Grund zugunsten minderwertiger Flächen außer Acht lassen.

Das Erforderlichkeitsgebot setzt zudem eine rechtlich verbindliche Mindestqualität fest. Eine Gebietsausweisung ist demnach unwirksam, wenn sie „vollzugsunfähig“ ist, das heißt, wenn feststeht, dass aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen – zum Beispiel fehlendes Windaufkommen oder unüberwindbare fachrechtliche Hindernisse – auf unabsehbare Zeit keine Windenergieanlagen errichtet und betrieben werden können.

Fehlerhafte Planungen gefährden Flächenziele

Die Studie weist zudem auf die praktischen Folgen fehlerhafter Planungen hin. Werden die Flächenausweisungen den gesetzlichen Anforderungen nicht gerecht und werden sie erfolgreich gerichtlich angegriffen, können sie unter Umständen nicht mehr auf die Flächenziele des WindBG angerechnet werden. Im Falle einer Zielverfehlung würde der Windenergieausbau jedenfalls vorübergehend nicht mehr wirksam durch die Raumplanung gesteuert werden und grundsätzlich auch außerhalb von Windenergiegebieten möglich sein.

Planungsrecht als Hebel für die Energiewende

Sollten die derzeitigen Flächenausweisungen qualitativ hinter den Notwendigkeiten zurückbleiben, sieht das WindBG bereits Berichtspflichten und Evaluierungsmechanismen vor, um gesetzgeberisch nachzusteuern. „Doch unsere Studie verdeutlicht, dass auch das Planungsrecht einen Hebel darstellt, um die Ausbauziele der Windenergie zu erreichen und damit zum Erfolg der Energiewende beizutragen“, so Dr. Stephan Wagner.

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