Neue Verpackungsverordnung Verpackungsbestimmungen in Deutschland

Die neuen Veränderungen des Verpackungsgesetzes treten am 1. Juli 2022 in Kraft.

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23.06.2022

In der EU unterliegen Verpackungen der sogenannten Produktverantwortung. In Deutschland gilt das novellierte VerpackG2, das mit neuen Pflichten ab dem 1. Juli 2022 die Handhabung rund um das Thema Verpackungen geregelt.

In der EU unterliegen Verpackungen gemäß der europäischen Verpackungsrichtlinie 94/26/EG der sogenannten erweiterten Produktverantwortung: Wer verpackte Waren in Verkehr bringt, muss die Verantwortung dafür übernehmen, dass diese Verpackung möglichst wenig Belastung für die Umwelt darstellt. Allerdings gibt es EU-weit unterschiedliche nationale Regelungen zum Umgang mit Verpackungen.

In Deutschland gilt seit dem 3. Juli 2021 das novellierte VerpackG2, um das Inverkehrbringen von Verpackungen, die Rücknahme und das hochwertige Recycling von Verpackungsabfällen zu regeln. In Frankreich und Italien gelten länderspezifische Regelungen, deren Handhabung die FBDi-Mitglieder im Rahmen des Competence Teams besprechen.

Die Novelle des deutschen Verpackungsgesetzes bringt neue Pflichten ab dem 1. Juli 2022 mit sich: Bis zu diesem Termin müssen sich nun auch Unternehmen in Deutschland im LUCID registrieren, die gewerbsmäßig verpackte Waren in Verkehr bringen und bei deren Verpackung es sich nicht um systembeteiligungspflichtige Verpackungen handelt.

Betroffen sind davon unter anderem Transportverpackungen, gewerbliche Verkaufsverpackungen, B2B-Transport-, Verkaufs- und Umverpackungen, systemunverträgliche und schadstoffhaltige Güter-Verpackungen und Einweggetränkeverpackungen mit Pfandpflicht mit Angaben zu den Verpackungsarten bei der Registrierung (§9 Absatz 2 des Verpackungsgesetzes ab 1. Juli 2022). Davon betroffen sind auch Letztvertreiber von Serviceverpackungen, die ihre Pflichten komplett an einen Vorvertreiber delegiert haben. Verstöße werden mit Geldbußen oder Abmahnungen geahndet.

Regeln für elektronische Marktplätze

Elektronische Marktplätze dürfen auf ihren Plattformen nur noch Waren von Händlern und Verkäufern anbieten, wenn diese eine Registrierung im LUCID vorweisen können und ihren Systembeteiligungspflichten nachkommen. Onlinehändler sind verpflichtet, dies zu überprüfen und nicht-registrierte Händler zu sperren. Auch Fulfillment-Dienstleister müssen sicherstellen, dass ihre Auftraggeber ihre rechtlichen Pflichten erfüllen, ansonsten dürfen sie ihre Leistungen nicht mehr an ihre Auftraggeber anbieten.

Damit Vertreiber, Online-Händler und Fulfillment-Dienstleister überprüfen können, ob ihre Geschäftspartner im LUCID registriert sind, stellt die Zentrale Stelle Verpackungsregister den digitalen Registerabruf zur Verfügung. In Deutschland gibt es laut VerpackG seit 2019 eine grundsätzliche Registrierungspflicht für systembeteiligungspflichtige Verpackungen. Wer zur Systembeteiligung verpflichtet ist, muss sich auch im LUCID Register registrieren.

Ausblick Europa: Neue Verpackungsverordnung geplant

Auf Europäischer Ebene ist mit weiteren maßgeblichen Neuerungen zu rechnen. Denn um eine bessere Harmonisierung innerhalb der EU zu erreichen, arbeitet die EU an einer Weiterentwicklung ihrer Verpackungsrichtlinie. So müssten laut EU-Kommission unter anderem die Bereiche Vermeidung und Wiederverwertung tiefgreifend verändert werden, da trotz teilweise hoher Recyclingquoten die Verpackungsgesamtmenge zu stark steigt.

Als Folge müsste das Recycling erhöht und der Trend zu immer mehr Verpackungen verhindert werden. Auch prüft die Kommission weitere Maßnahmen gegen Überverpackung durch EU-Verpackungsrecht und die neue Ökodesign-Verordnung. Zur Diskussion stehen auch Mehrwegquoten, definierte Standards für die Recyclingfähigkeit von Verpackungen und der Ausbau des Recyklateinsatzes. Details sollen folgen.

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