Das kommt auf Fuhrparks, Kommunen und Betriebe 2026 zu

Elektromobilität 2026: Neue Pflichten, Standards und Chancen für Unternehmen

2026 verändern neue Standards, Pflichten und Förderungen die Elektromobilität grundlegend und verlangen von Unternehmen angepasste Infrastruktur- und Fuhrparkstrategien.

Bild: M3E GmbH, KI-generiert
09.12.2025

Ab 2026 treten zahlreiche Vorgaben für Elektromobilität und Ladeinfrastruktur in Kraft. M3E bündelt die wichtigsten Änderungen – von AFIR und EPBD über die THG-Quote und CO2-Kosten bis hin zu neuen Förderungen. Unternehmen müssen ihre Strategien entsprechend anpassen.

2026 treten deutschland- und europaweit zahlreiche neue Regelungen, Förderprogramme und technische Anforderungen in Kraft, die den Mobilitätssektor nachhaltig prägen werden. Auf Unternehmen, Kommunen sowie Betreiber von Flotten und Ladeinfrastruktur kommt ein Jahr zu, in dem erneut bedeutende Weichenstellungen erforderlich sind. Das auf Elektromobilität spezialisierte Beratungsunternehmen M3E gibt vor dem Jahreswechsel einen kompakten Überblick über die wichtigsten Entwicklungen und Neuerungen.

AFIR: Neue Anforderungen und technische Standards

Die Alternative Fuels Infrastructure Regulation (AFIR) definiert europaweite Mindestanforderungen für öffentlich zugängliche Ladeinfrastrukturen, darunter engmaschige Schnellladenetze entlang der wichtigsten Verkehrsachsen sowie technische Standards.

  • Ab 2026 müssen die statischen und dynamischen Daten, die von öffentlich zugänglichen Ladepunkten bereitgestellt werden (zum Beispiel Standort, Steckertyp, Zugangs- und Zahlungsbedingungen sowie Verfügbarkeit und Ladepreis), im DATEX-II-Format zur Verfügung gestellt und an zentrale Plattformen übermittelt werden.

  • Ab dem 8. Januar 2026 müssen zudem alle neu installierten oder grundlegend erneuerten öffentlich zugänglichen AC-Ladepunkte den Standard EN ISO 15118-2:2016 unterstützen. Dies betrifft insbesondere die digitale Kommunikation zwischen Fahrzeug und Ladepunkt, beispielsweise Funktionen wie „Plug & Charge“, bei der sich E-Autos automatisch und ohne Karte beziehungsweise App am Ladepunkt authentifizieren können.

  • Neu errichtete und grundlegend erneuerte Ladepunkte müssen AFIR-konform sein. Der Austausch von Kabeln, Steckern et cetera zählt in der Regel nicht als „umfassende Erneuerung“.

  • Ladepunkte mit weniger als 50 kW müssen nicht automatisch nachgerüstet werden, sofern sie vor Inkrafttreten von AFIR errichtet wurden.

  • Für vor Inkrafttreten von AFIR errichtete Ladepunkte mit mehr als 50 kW gilt keine verpflichtende Nachrüstungspflicht, sofern sie nicht entlang des TEN-V-Netzes liegen und sich nicht auf einem als „sicher und gesichert“ eingestuften Parkplatz befinden.

EPBD: Strengere Vorschriften für gebäudeintegrierte Ladeinfrastruktur

Die Energy Performance of Buildings Directive (EPBD) regelt die Energieeffizienz von Gebäuden auf europäischer Ebene einheitlich. Einige der in der im Jahr 2024 novellierten EU-Gebäuderichtlinie festgelegten Fristen treten im Jahr 2026 in Kraft.

  • So sind alle Mitgliedstaaten beispielsweise verpflichtet, ihre Bauvorgaben bis Mai 2026 so anzupassen, dass Neubauten und umfassend sanierte Gebäude ausreichend für Ladeinfrastruktur vorgerüstet sind. Projektentwickler, Gewerbestandorte und die Wohnungswirtschaft sind nicht direkt an die EU-Vorgaben, sondern an das daraus abgeleitete nationale Recht gebunden. Da diese Vorgaben jedoch absehbar umgesetzt werden, sollten sie bereits jetzt bei Neubauten und Renovierungen berücksichtigt werden.

  • Im Jahr 2026 wird das zuletzt Anfang 2025 geänderte Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) überarbeitet und enthält dann strengere Vorgaben hinsichtlich Lade- und Leitungsinfrastruktur.

  • Teil der Neufassung der EPBD sind auch Fristen zur Nutzung von Solarenergie, die ab 2026 greifen können. Demnach sollen Neubauten und Nichtwohn- beziehungsweise öffentliche Gebäude PV- oder Solar-Technologien erhalten, sofern dies technisch geeignet und wirtschaftlich sowie funktional machbar ist.

  • Die Richtlinie sieht hinsichtlich der verpflichtenden Nutzung von Solarenergie gestaffelte Fristen nach Gebäudetyp und -größe vor. Für neu errichtete öffentliche und Nichtwohngebäude mit mehr als 250 m2 Nutzfläche sollen die Regelungen ab 2026 wirksam werden.

Ladeinfrastruktur: Mehr zielgerichtete Förderungen statt Einzelprogramme

Der kürzlich beschlossene „Masterplan Ladeinfrastruktur 2030“ beinhaltet förderpolitische Weichenstellungen, die im kommenden Jahr Wirkung entfalten können. Ab 2026 plant die Bundesregierung eine Neuausrichtung der Förderlandschaft, die weniger auf kleinteilige Einzelprogramme und mehr auf integrierte, haushaltseffiziente Instrumente setzt. Insgesamt betrachtet die Bundesregierung das Jahr 2026 als zentrales Startjahr für den Markthochlauf elektrischer Nutzfahrzeuge, neuer Ladepunkte und vernetzter Energielösungen – vorbehaltlich der verfügbaren Haushaltsmittel.

  • Der Fokus soll künftig auf Investitionszuschüssen, EU-Kofinanzierungen wie dem AFIF sowie der Mobilisierung privater Mittel liegen. Dauerhafte Subventionen sollen hingegen zurückgefahren werden.

  • Vorgesehen sind neue Richtlinien für E-Lkw und die Ladeinfrastruktur in Depots und Mehrparteienhäusern, eine fortgeführte Busförderung sowie ergänzende Schnellladepunkte im öffentlichen Raum.

  • Kommunen sollen zudem durch einheitliche Leitfäden und digitale Tools unterstützt werden, während Innovationskomponenten insbesondere bidirektionale Systeme fördern sollen.

CO2-Steuer: Benzin und Diesel verteuern sich

Für Fahrzeugflotten und Privatpersonen rücken die verschärften EU-Emissionsvorgaben sowie die gestiegenen CO2-Kosten zunehmend in den Fokus. Die im Zuge des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG) eingeführte CO2-Steuer steigt seit 2021 jährlich. Im Jahr 2025 lag der Preis bei 55 Euro pro t CO2, was einen Liter Diesel etwa 15,4 Cent verteuerte.

  • 2026 werden die Emissionszertifikate im nationalen Emissionshandel erstmals versteigert, was quasi als Übergangsstadium zum ursprünglich für 2027 vorgesehenen und nun auf 2028 verschobenen marktbasierten europäischen Emissionshandelssystem EU-ETS 2 konzipiert wurde.

  • 2026 sollen die CO2-Preise pro Tonne im Rahmen des marktbasierten Preiskorridor-Systems 55 bis 65 Euro betragen, was konventionelle Kraftstoffe weiter verteuert und zugleich die Wirtschaftlichkeit von Elektrofahrzeugen erhöht.

  • Die ersten Auktionen des nationalen Emissionshandels werden vermutlich im Juli 2026 beginnen.

THG-Quote 2026: Steigende Anforderungen und schärfere Anrechnungsregeln

Die Treibhausgasminderungsquote steigt planmäßig im Jahr 2026 auf 12 Prozent. Vor dem Hintergrund der Novelle der 38. BImSchV müssen Mineralölunternehmen diesen Minderungsanspruch im jeweiligen Verpflichtungsjahr selbst erfüllen. Denn die regulatorischen Vorgaben zur Anrechnung wurden weiter verschärft: Die Nutzung bestimmter Übererfüllungen wurde eingeschränkt und die flexiblen Anrechnungsoptionen aus den Vorjahren wurden bis einschließlich 2026 ausgesetzt. Ebenso sollen großzügige Mehrfachanrechnungen und potenziell nicht belastbare Zertifikatsströme wegfallen. Das Ziel besteht darin, den Fokus stärker auf tatsächliche, valide Minderungen anstelle von bilanziellen Verschiebungen zu legen. Der THG-Markt reagiert somit sensibler auf reale Emissionssenkungen, insbesondere auf echte, strombasierte Minderungen aus der Elektromobilität.

  • Durch die verschärften Vorgaben steigt der Bedarf der verpflichteten Unternehmen an externen, nachweisbaren CO2-Minderungen. Das kann sich positiv auf die Nachfrage nach THG-Zertifikaten auswirken und somit die Höhe der möglichen THG-Prämien für Elektrofahrzeuge stabilisieren oder sogar steigern.

  • Für Betreiber öffentlicher und halböffentlicher Ladeinfrastruktur verbessert sich dadurch die Perspektive auf stabile und langfristig attraktivere THG-Erlöse, da der regulatorische Rahmen tendenziell verlässlicher wird und weniger durch zweifelhafte Anrechnungswege verzerrt wird.

  • Zugleich stärkt dies die Wirtschaftlichkeit vieler Ladepunkte und erhöht die Planbarkeit von Investitionen in neue Standorte.

Mautbefreiung von E-Lkw: Verlängerung bis 2031

Die ursprünglich bis zum 31. Dezember 2025 geltende Mautbefreiung für emissionsfreie Lkw wurde kürzlich verlängert.

  • Die EU-Kommission hatte die Grundlage geschaffen, um die Mautbefreiung für E-Trucks bis Mitte 2031 auszudehnen.

  • Für Transport- und Logistikunternehmen kann dies Einsparungen allein bei der Maut in Höhe von mehreren Zehntausend Euro pro Jahr bedeuten, wenn sie auf E-Lkw setzen.

Kfz-Steuer: Steuerfreiheit für E-Autos wird verlängert

Auch ab 2026 bleibt der Vorteil für reine Elektroautos erhalten: Die Bundesregierung hat beschlossen, die ursprünglich bis zum 31. Dezember 2025 geplante Befreiung von der Kfz-Steuer zu verlängern. Damit bleibt ein wichtiger finanzieller Anreiz für E-Autos erhalten.

  • Alle reinen E-Fahrzeuge, die bis zum 31. Dezember 2030 erstmals zugelassen (oder auf Elektroantrieb umgerüstet) werden, sind weiterhin von der Steuer befreit.

  • Die Steuerfreiheit gilt dabei jeweils bis zu zehn Jahre – längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2035.

  • Bereits seit Mitte 2025 gilt die erhöhte Bemessungsgrenze bei der Besteuerung von privat genutzten rein elektrischen Dienstwagen („0,25-Regelung“), die von 70.000 auf 100.000 Euro Bruttolistenpreis angehoben wurde.

Heimladen: Nachweispflichten und präzisere Abrechnungsregeln

Ab 2026 gelten für das Laden von Dienstwagen zu Hause deutlich präzisere steuerliche Vorgaben. Grundlage ist das seit 2017 geltende Gesetz zur steuerlichen Förderung der Elektromobilität, dessen Regelungsrahmen das Bundesministerium der Finanzen weiter konkretisiert hat. Die bisher üblichen Pauschalabrechnungen entfallen vollständig.

  • Ab dem 1. Januar 2026 können Arbeitgeber nur noch jene Kosten steuerfrei erstatten, die anhand gemessener Kilowattstunden und eines belegbaren Strompreises dokumentiert sind.

  • Für die Preisermittlung erlaubt das BMF zwei klar definierte Modelle: Den individuellen Haushaltsstromtarif oder den vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Durchschnittswert für das jeweilige Kalenderjahr.

  • Zudem gibt es erstmals verbindliche Regeln für PV-Strom und dynamische Tarife. Eigenerzeugter PV-Strom kann mit dem regulären Haushaltsstrompreis angesetzt werden, während dynamische Verträge auf den monatlichen Durchschnittspreis zurückgreifen dürfen.

  • Die neuen Vorgaben schaffen einen einheitlichen und gut prüfbaren Abrechnungsrahmen, erhöhen jedoch zugleich die Anforderungen an Messsysteme, Dokumentation und interne Prozesse.

  • Für Flotten- und Fuhrparkbetreiber bedeutet dies eine notwendige Anpassung von Car Policies, Abläufen und technischer Infrastruktur. Zugleich erhalten sie jedoch eine verbesserte Datenbasis, die es ihnen ermöglicht, Energiekosten, Ladeverhalten und Elektrifizierungsstrategien künftig deutlich präziser zu steuern.

E-Auto-Förderung: Kaufprämie kommt 2026

Mehrere EU-Mitgliedstaaten planen neue Förderprogramme oder die Verlängerung bestehender Subventionen. In Deutschland soll im Januar eine neue Kaufprämie für Elektroautos starten, die sich gezielt an Haushalte mit geringem und mittlerem Einkommen richtet. Die endgültige Ausgestaltung des Programms soll bis Ende des Jahres bekannt gegeben werden. Wie bei der alten E-Auto-Kaufprämie wird auch bei der neuen das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zuständig sein. Die EU muss dem Förderprogramm noch zustimmen, ehe es nach dem Willen der Bundesregierung „schnellstmöglich“ im neuen Jahr starten kann.

  • Förderberechtigt sollen Haushalte sein, die zusammen ein zu versteuerndes Einkommen von bis zu 80.000 Euro jährlich haben.

  • Pro Kind erhöht sich diese Grenze um 5.000 Euro.

  • Geplant ist eine Basisförderung von 3.000 Euro, die pro Kind um 500 Euro steigt und einen maximalen Kinderzuschlag von 1.000 Euro erreichen soll.

  • Für Haushalte mit besonders niedrigen Einkommen ist zusätzlich eine weitergehende Aufstockung um weitere 1.000 Euro bei einem monatlichen Haushalts-Netto-Einkommen von weniger als 3.000 Euro geplant.

  • Entgegen früherer Überlegungen sollen Plug-in-Hybride doch förderfähig sein.

Für Unternehmen besteht Handlungsbedarf

Im Jahr 2026 wird der Weg in eine zunehmend regulierte und standardisierte Phase der Elektromobilität weiter beschritten. Unternehmen und Kommunen müssen aktiv werden und ihre Fuhrparks umstellen. Der Handlungsdruck, die Mobilitäts- und Infrastrukturstrategien auf die neuen Rahmenbedingungen auszurichten, steigt. Je früher und je weitsichtiger geplant wird, desto mehr kann von höherer Planungssicherheit und langfristigen Kostenvorteilen profitiert werden. Klicken Sie hier für den „Bedarfscheck Ladeinfrastruktur“!

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