Prüfpflicht für elektronische Marktplätze und Fulfilment-Dienstleister Wichtige ElektroG-Regelung seit 1. Juli

Händler und Auftraggeber müssen nun beim Elektro-Altgeräte-Register registriert sein, sonst drohen Sperren und Lieferstopps.

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10.07.2023

Neue Compliance-Anforderungen für elektronische Marktplätze und Fulfilment-Dienstleister: Das Elektrogerätegesetz (ElektroG) verlangt seit dem 1. Juli 2023 eine erweiterte Sorgfaltspflicht.

Seit 1. Juli 2023 haben elektronische Marktplätze und Fulfilment-Dienstleister erweiterte Sorgfaltspflichten hinsichtlich der Compliance ihrer Händler und Auftraggeber mit dem Elektrogerätegesetz (ElektroG). Sie müssen einer Prüfpflicht nachgehen. Wenn erforderliche Registrierungen beim Elektro-Altgeräte-Register nicht nachgewiesen werden können, werden die entsprechenden Akteure gesperrt. Nicht registrierte Produkte dürfen nicht mehr ausgeliefert werden.

Wichtigster Paragraf

Maßgeblich ist der § 6 „Registrierung“ des ElektroG. So heißt es in Absatz 2: „Hersteller dürfen Elektro- oder Elektronikgeräte nicht in Verkehr bringen, wenn sie oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigte nicht oder nicht ordnungsgemäß registriert sind. Ist ein Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 dessen Bevollmächtigter entgegen Absatz 1 Satz 1 nicht oder nicht ordnungsgemäß registriert, dürfen Fulfilment-Dienstleister die Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung oder den Versand in Bezug auf Elektro- oder Elektronikgeräte dieses Herstellers nicht vornehmen (3.)“ Hervorzuheben ist auch Absatz 3: „Jeder Hersteller ist verpflichtet, beim Anbieten und auf Rechnungen seine Registrierungsnummer anzugeben.“

Kann die Pflichterfüllung nicht nachgewiesen werden, drohen Accountsperrungen, Bußgelder und Abmahnungen. Aktuell kann es drei Monate dauern, bis eine Registrierung beim Elektro-Altgeräte-Register genehmigt wird. Bei diesem bürokratischen Aufwand leistet Lightcycle Hilfestellung.

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