Bei der Gestaltung und Vermarktung von Produkten müssen ab 2026 in der Europäischen Union (EU) neue Nachhaltigkeitsvorschriften berücksichtigt werden. „Die Anforderungen an Produkte werden zunehmend umfangreicher und komplexer. Um dies bei der Produktgestaltung besser zu bewältigen, bietet sich der Einsatz von Checklisten an“, sagt Olaf Eisele, wissenschaftlicher Mitarbeiter am ifaa. Das ifaa stellt eine Checkliste zur Gestaltung und Verbesserung der Nachhaltigkeit von Produkten als Orientierungshilfe zur Verfügung.
Kreislaufwirtschaft als Leitprinzip
Von Bedeutung sind aktuell die EU-Verordnungen 2024/1781 und 2025/40 sowie die EU-Richtlinie 2024/1799, die eine Fülle neuer und erweiterter Anforderungen an die Nachhaltigkeit von Produkten enthalten. Sie sind Bestandteil des europäischen Aktionsplans zur Kreislaufwirtschaft (Circular Economy Action Plan). Dieser bildet den Rahmen für diverse regulative Maßnahmen zur Förderung einer Kreislaufwirtschaft und nachhaltigen Handelns durch nachhaltiges Produktdesign, Umsetzung von Zirkularität in der Wertschöpfung und mehr Transparenz sowie Rechte für Verbraucherinnen und Verbraucher.
Marktzugang nur noch mit Nachhaltigkeitsnachweis
Mit der Ökodesign-Verordnung (EU 2024/1781) hat die EU den Rahmen für eine Reihe neuer EU-Vorschriften gesetzt. Mithilfe delegierter Rechtsakte sollen die Nachhaltigkeitsanforderungen an Produkte bis zum Jahr 2030 sukzessive erweitert, ausgeweitet und detailliert werden. Betroffene Produkte dürfen nach Inkrafttreten der Verordnungen nur noch in den Verkehr gebracht oder betrieben werden, wenn sie die darin spezifizierten Anforderungen erfüllen, beispielsweise in Bezug auf digitale Produktinformationen, Recyclingfähigkeit, Reparierbarkeit, Energieverbrauch, Ressourceneffizienz, CO2-Emissionen oder Entsorgung.
Textilien dürfen nicht mehr einfach entsorgt werden
So erließ die EU im Februar 2026 beispielsweise erste Rechtsakte, die ein Vernichtungsverbot für unverkaufte Textilwaren (Bekleidung, Accessoires, Schuhe) sowie neue Berichtspflichten über unverkaufte Produkte festlegen. Das Vernichtungsverbot gilt für große Unternehmen ab Juli 2026 und für mittlere Unternehmen ab 2030. Anzahl, Termine und Inhalte der noch kommenden EU-Rechtsakte zur Ergänzung und Konkretisierung der Ökodesign-Verordnung sind für viele Unternehmen und Produktarten aktuell noch nicht im Detail klar.
Weniger Plastik, mehr Recycling – ab August Pflicht
Am 12. August 2026 tritt die EU-Verpackungsverordnung (EU 2025/40) in Kraft. In Deutschland wird zur Umsetzung das bisherige Verpackungsgesetz (VerpG) durch das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz ersetzt. Ziel der neuen EU-Verordnung ist es, den Verpackungsverbrauch zu reduzieren, die Recyclingfähigkeit zu verbessern und die Kreislaufwirtschaft zu stärken. Verpackungen sollen so gestaltet werden, dass schwer recycelbare Kunststoffe und gefährliche Stoffe vermieden werden. Zudem sollen überdimensionierte Verpackungen eingeschränkt werden.
Verbraucher bekommen ein Recht auf Reparatur
Bis zum 31. Juli 2026 muss die Reparatur-Richtlinie (EU 2024/1799) zur Förderung der Reparatur von Waren und Stärkung von Verbraucherrechten in nationales Recht umgesetzt werden. Verbraucherinnen und Verbraucher erhalten für bestimmte Produkte, wie Smartphones, Waschmaschinen und Geschirrspüler, ein Recht auf Reparatur. Die Hersteller dieser Produkte sind verpflichtet, Informationen über ihre Reparaturleistungen und -kosten bereitzustellen und Ersatzteile zu einem angemessenen Preis anzubieten. Im Falle einer Reparatur während der gesetzlichen Gewährleistungsfrist verlängert sich diese. Die Richtlinie sieht zudem die Einführung eines standardisierten EU-Formulars für Reparaturinformationen vor.