Neues Maßnahmenpaket für Ausfuhrkontrolle Verfahren im Export sollen unbürokratischer werden

Genehmigungsverfahren beim Güterexport sollen einfacher und schneller werden. Das BMWK und BAFA haben hierfür ein neues Maßnahmenpaket lanciert.

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05.03.2024

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) und das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) wollen die Exportkontrolle einfacher und schneller machen. Im März 2024 sollen hierzu konkrete Maßnahmen umgesetzt werden. Zusätzlich werden bereits bestehende Genehmigungen verlängert.

Das BMWK hat zusammen mit dem BAFA das dritte Maßnahmenpaket für die Exportkontrolle angekündigt. Es ergänzt das erste, zum 1. September 2023 in Kraft getretene Maßnahmenpaket sowie das zweite, zum 8. Januar 2024 in Kraft getretene Maßnahmenpaket. Beide zeigen laut dem BMWK-Staatssekretär Sven Giegold bereits sehr positive Effekte. „Mit dem nunmehr dritten Maßnahmenpaket setzen wir den eingeschlagenen Weg hin zu einer effektiven und effizienten Exportkontrolle konsequent fort“, sagt er. „Weitere Vorschläge zur Vermeidung unnötiger Bürokratie im Bereich der Exportkontrolle prüfen wir fortlaufend.“

Das BAFA hat bereits jetzt genau definierte Entscheidungsbefugnisse in der Exportkontrolle, die es ohne Beteiligung des BMWK für die Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen ausüben kann. Diese Befugnisse werden im Rahmen des dritten Maßnahmenpakets nochmals erweitert, um die Genehmigungsverfahren zu optimieren. Verfahren werden gestrafft und – wo möglich – vereinfacht. Zusätzlich werden die Meldepflichten der Exporteure reduziert und das bestehende Instrument der Allgemeinen Genehmigung (AGG) angepasst und erweitert.

AGGs sind pauschale Ausfuhrgenehmigungen für Güter, die von Exporteuren in Anspruch genommen werden können, ohne beim BAFA einen Ausfuhrantrag stellen zu müssen. Sie gelten für den unkritischen, gleichwohl genehmigungspflichtigen Export ausgewählter Güter in ausgewählte Länder. Diese bereits bestehende Möglichkeit wird jetzt auf der Grundlage von Rückmeldungen aus der Praxis in Details angepasst und erweitert. Sämtliche AGGs werden zudem um ein Jahr bis 31. März 2025 verlängert.

Im Bereich der Rüstungsgüter ist darüber hinaus vorgesehen, eine neue AGG für die Ausfuhr von Marineausrüstung an bestimmte staatliche Endverwender in bestimmten Ländern einzuführen, den Länderkreis der bestehenden AGG Nr. 21 für Schutzausrüstung deutlich auszuweiten sowie die AGGs Nr. 19 (Landfahrzeuge für militärische Zwecke), Nr. 24 (Vorübergehende Ausfuhren) und Nr. 25 (Besondere Fallgruppen) zu erweitern.

Weitere Details der neuen Maßnahmen will das BAFA in Kürze bekanntgeben.

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