Die neue EU-Batterieverordnung 2023 (BATT2) ersetzt die europäische Altbatterierichtlinie 2006/66/EG (BATT). Als ein Eckpfeiler des European Green Deals zielt sie darauf ab, die Kreislaufwirtschaft, Ressourcennutzung und -effizienz sowie den Lebenszyklus von Batterien in punkto Klimaneutralität und Umweltschutz zu verbessern. Unternehmen müssen sich auf neue Vorschriften einstellen, darunter die Einführung neuer Batteriekategorien, eine verpflichtende CO2-Offenlegung ab 2025 sowie striktere Sammelquoten.
Seit dem 18. August 2024 treten die neuen Pflichten der EU-BattV für die Wirtschaftsakteure Zug um Zug in Kraft. Der FBDi weist auf den 18. August 2025 als nächsten Stichtag hin – dann treten die alte Batterierichtlinie 2006/66/EG und die darauf basierenden 27 nationalen Batterie-Gesetzgebungen außer Kraft. Bis zum 18. August 2025 müssen die seit 18. Februar 2024 geltenden neuen Batteriekategorien in den Batterieregistern der Länder registriert werden. Im Zuge der Umsetzung in deutsches Recht (Deutsches Batteriegesetz (BattG) fallen ab diesem Termin weitere Pflichten an:
Wirtschaftsakteure müssen ein Managementsystem einführen, einen Risikomanagementplan aufstellen sowie relevante Informationen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht offenlegen.
Alle in der EU in Verkehr gebrachten Batterien müssen mit dem Symbol der durchgestrichenen Mülltonne gekennzeichnet werden (ist bereits Pflicht nach der Batteriedirektive).
Hersteller müssen die Sammlung ebenso wie die Anforderungen an die Sammlung von Altbatterien sicherstellen.
Benennung von Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung und das Recht zur Übertragung der Herstellerpflichten auf eine Organisation.
Es gelten die neue Angaben der Registrierungspflicht für Hersteller im Herstellerregister.
Altbatterien: Einzuhalten sind neue Pflichten für freiwillige Sammelstellen und Exporteure sowie die Beschränkung für die Rückgabe von Geräte- und LV-Altbatterien und das neue Verbot.
Die Sorgfaltspflichten der Händler, die erweiterte Informationspflicht für Anbieter von Online-Plattformen und die Pflichten der Mitgliedstaaten sind einzuhalten.
Dokumentationspflicht für Batteriebesitzer.
Informationspflicht der Hersteller für Informationen an Endnutzer und Abfallbewirtschaftungsunternehmen.
Für Hersteller, Abfallbewirtschafter und Betreiber von Abfallbewirtschaftungsanlagen gelten ab sofort Mindestanforderungen
Erstellung einer Erklärung zum CO2-Fußabdruck von Elektrofahrzeugbatterien im Rahmen eines CE-Konformitätsbewertungsverfahrens und Bestätigung durch eine sogenannte Notifizierte Stelle.
Eine sehr gute Übersicht zu allen Deadlines steht auf der Webseite von Hesselmann Service, die den Expertenhub des Verbands mit Fachwissen unterstützt.
Stichtag am 18. August 2025
Zudem wird ab 18. August 2025 die Batterierücknahme neu gestaltet, dann haben Inverkehrbringer bis zum 16. Januar 2026 Zeit sich einzurichten. Allen aktiven Registrierungen im EAR-Portal muss eine sogenannte Organisation für Herstellerverantwortung (OfH) zugeordnet werden, die dann die flächendeckende Rücknahme und Entsorgung der jeweiligen Altbatterien übernimmt. Wie der FBDi weiters hinweist, wird dies für alle aktuell fünf Batteriekategorien aus der EU-BattV erforderlich sein (nicht mehr nur für Gerätebatterien wie bisher). Aktuell gibt es noch keine solche Organisationen. Diese werden erst ab August 2025 zugelassen und von EAR als Gemeinsame Stelle für das deutsche Batteriegesetz veröffentlicht.
Bis zum 18. August 2025 müssen auch die neuen, seit 18. Februar 2024 geltenden Batteriekategorien in den Batterieregistern der Länder registriert werden. Die neue Batterieverordnung erweitert die bestehenden drei Batteriekategorien um zwei weitere, für Elektrofahrzeugbatterien (Traktionsbatterien, EV-Batterien) und für Batterien für leichte Verkehrsmittel (LV-Batterien, LMT-Batterien). Anstatt nach chemischer Zusammensetzung werden die Batteriekategorien nun nach Konzeption und Verwendung unterschieden.
Letztlich weist der FBDi noch auf die seit 18. Februar 2024 geänderten Verantwortungen der involvierten Akteure hin: Die Rollen des Herstellers und des Vertreibers (jetzt: Händler) bleiben unverändert. Im Rahmen der neuen Konformitätsbewertung von Batterien spielen die Erzeuger und gegebenenfalls Einführer (sofern separat vom Erzeuger) eine bedeutende, neue Rolle. Erstinverkehrbringer von Batterien, welche Batterien in ein Land vertreiben, in dem sie keine eigene Niederlassung haben, müssen dort formal einen Bevollmächtigten für die Einhaltung der Erweiterten Herstellerverantwortung benennen. Die Eigenschaft als (unabhängiger) Wirtschaftsakteur ist eine Doppelrolle, welche den anderen Akteuren zugeordnet wird. Diese ist vor allem bei der Bestimmung eventueller Sorgfaltspflichten besonders großer Unternehmen (ab 40 Millionen Euro EU-Umsatz/Jahr) von Relevanz.