Recyclingfähigkeit von Verpackungen einfach bestimmen

Wie recyclingfähig sind Verpackungen wirklich

Der Mindeststandard 2026 berechnet die Recyclingfähigkeit von Verpackungen anhand des zurückgewonnenen Wertstoffanteils.

Bild: iStock, OlegKov
03.09.2026

Ab dem Jahr 2030 müssen Verpackungen zu mindestens 70 Prozent recyclingfähig sein. Die Recyclingfähigkeit zeigt, welcher Anteil einer Verpackung im Recyclingprozess als Wertstoff zurückgewonnen wird. Die ZSVR und das UBA haben dafür den Mindeststandard 2026 veröffentlicht.

Die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) hat im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt (UBA) die neue Ausgabe des Mindeststandards 2026 zur Bemessung des recyclinggerechten Designs von Verpackungen veröffentlicht. Dieser ermöglicht eine einfache Bestimmung der Recyclingfähigkeit einer Verpackung. Die Berechnung kommt mit wenigen Angaben aus und bewertet alle Materialien nach denselben Regeln.

Mit der europäischen Verpackungsverordnung (PPWR) und dem Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) gewinnt der Mindeststandard weiter an Bedeutung. Entscheidend für die Recyclingfähigkeit einer Verpackung ist nicht, was theoretisch recycelbar erscheint, sondern welcher Anteil im Recycling tatsächlich als Wertstoff zurückgewonnen werden kann. Genau diesen Anteil macht der Mindeststandard messbar.

Recyclingfähigkeit mit wenigen Angaben bestimmen

Die Berechnung der tatsächlichen Recyclingfähigkeit als Prozentwert ist einfach: Anwenderinnen und Anwender berechnen mit dem Mindeststandard, welcher Gewichtsanteil einer Verpackung im Recycling abzüglich gestaltungsbedingter Verluste als Wertstoff herauskommt. Das Ergebnis liefert einen konkreten Prozentwert. Dieselbe Rechenlogik gilt für alle Materialarten sowie für jeden separat zu bemessenden Verpackungsbestandteil.

Der Mindeststandard stuft Gestaltungsparameter einer Verpackung als Unverträglichkeit ein, wenn sie im Recyclingprozess die Werkstofftrennung oder die späteren Einsatzmöglichkeiten der Rezyklate verhindern und dadurch den Recyclingerfolg gefährden. Die Beantwortung einer Ja-Nein-Frage klärt diesen Sachverhalt: Lautet die Antwort „Ja“, beträgt die Recyclingfähigkeit immer 0 Prozent.

Gunda Rachut, Vorstand der ZSVR, erklärt: „Sortier- und Recyclinganlagen können nur zurückgewinnen, was die Verpackung freigibt. Deshalb rechnet der Mindeststandard nur an, was im Recycling tatsächlich ankommt. Wer heute damit bemisst, weiß bereits, wo seine Verpackung im Hinblick auf die europäische 70-Prozent-Schwelle steht – vorbehaltlich der noch ausstehenden europäischen Vorgaben. Das verschafft Unternehmen Zeit für Anpassungen.“

Der Mindeststandard ist datensparsam: Es sind nur wenige Angaben erforderlich und es finden gezielte Prüfungen statt. Anwenderinnen und Anwender benötigen nur wenige Angaben, um die Recyclingfähigkeit einer Verpackung zu bestimmen: Material, Gestaltungsparameter wie Materialkombinationen oder Barriereschichten und deren Gewichte. Nur einzelne Parameter kennzeichnet der Mindeststandard als prüfbedürftig. Diese müssen deshalb gesondert untersucht werden. Das ist die Ausnahme und nicht die Regel.

Gleiche Regeln für jedes Verpackungsmaterial

Der Mindeststandard bewertet alle Verpackungsmaterialien nach derselben Methodik. Ausschlaggebend ist der Gewichtsanteil, der im Recyclingprozess tatsächlich als Wertstoff zurückgewonnen werden kann. Die Methodik verzichtet auf pauschale Zu- oder Abschläge, die einzelne Materialien oder Verpackungsgestaltungen begünstigen würden. Zugleich bleibt sie offen für Neuerungen. Unternehmen können neue Werkstoffe oder Materialrezepturen bei entsprechendem Nachweis als Wertstoff anerkennen lassen.

Wer eine Verpackung bemisst, kann die entsprechenden Vorgaben direkt ablesen, ohne sich die Zuordnung erarbeiten zu müssen. Auf Wunsch vieler Stakeholder bildet der Mindeststandard alle relevanten Verpackungskategorien mit ihren häufigsten Gestaltungsparametern ab. Die neue, von der ZSVR einvernehmlich mit dem UBA veröffentlichte Ausgabe 2026 präzisiert diese Vorgaben nach dem Grundsatz „So einfach wie möglich, so differenziert wie nötig“. Die Verfasserinnen und Verfasser haben Gestaltungsparameter ergänzt, genauer unterschieden oder zusammengefasst, wo unterschiedliche Ausführungen zum selben Ergebnis führen. So können Unternehmen ihre Verpackungen noch schneller und einfacher korrekt einordnen. Die Methodik selbst bleibt unverändert.

Ab 2030 zählt die 70-Prozent-Marke

Die europäische Verpackungsverordnung (PPWR) schreibt vor, dass Verpackungen künftig nur noch dann verkehrsfähig sind, wenn sie recyclingfähig sind. Ab 2030 dürfen nur noch Verpackungen in Verkehr gebracht werden, die zu mindestens 70 Prozent recyclingfähig sind. Bis die entsprechenden europäischen Vorgaben gelten, müssen sich die nach Paragraf 26a VerpackG zu erlassenden Rechtsverordnungen zur ökologischen Gestaltung der Beteiligungsentgelte bei der Bemessung der Recyclingfähigkeit auf den Mindeststandard stützen. Damit erhält dieser für die Übergangszeit eine zentrale regulatorische Funktion. Verpackungen, die nach dem Mindeststandard gut abschneiden, also eine hohe Recyclingfähigkeit erreichen, sind somit für die künftigen europäischen Anforderungen gut gerüstet.

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