Netzausbau voranbringen Das ändert sich mit der Novelle des Bundesbedarfsplangesetzes

Die Novelle des Bundesbedarfsplangesetzes wurde nun beschlossen.

Bild: iStock, jamesteohart
01.02.2021

Der Bundestag hat das Gesetz zur Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes und anderer Vorschriften beschlossen. 
Im September 2020 hatte die Bundesregierung auf Initiative des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie das Gesetzgebungsverfahren eingeleitet.

Bundeswirtschaftsminister Altmaier: „Mit der im Bundestag verabschiedeten Novelle bringen wir den Netzausbau weiter voran. Wir straffen die Planungs- und Genehmigungsverfahren für Netzausbauvorhaben und benennen und aktualisieren diejenigen Netzausbauvorhaben, für die ein vordringlicher Bedarf besteht. Der Netzausbau ist ein Schlüsselelement für eine erfolgreiche Energiewende. Mit dem weiteren Ausbau der erneuerbaren Energien muss auch der Netzausbau zügig vorankommen, damit der Strom vom Ort der Erzeugung im Norden zu den Verbrauchszentren im Süden oder Westen transportiert werden kann.“

Die Bundesbedarfsplangesetznovelle wird in einem nächsten Schritt abschließend im Bundesrat beraten. Ziel ist der Abschluss des Gesetzgebungsverfahren noch in diesem Frühjahr.

Das Bundesbedarfsplangesetz beinhaltet im Kern folgende Regelungen:

  • Zentrale Netzausbauvorhaben werden benannt und aktualisiert: Die Liste der Netzausbauvorhaben, für die ein vordringlicher Bedarf besteht, wird aktualisiert. Grundlage ist der Netzentwicklungsplan 2019-2030. Er berücksichtigt erstmals das in dieser Legislaturperiode erhöhte Ziel der Bundesregierung, im Jahr 2030 einen Anteil der erneuerbaren Energien am Bruttostromverbrauch von 65 Prozent zu erreichen. Zugleich wird der Vorschlag zur Lösung der Netzprobleme im Dreiländereck Bayern, Hessen und Thüringen umgesetzt, auf den sich Bundesminister Altmaier sowie die Energieminister der betroffenen Länder im Juni des vergangenen Jahres verständigt hatten.

    Im Bundesbedarfsplangesetz werden vor allem Anfangs- und Endpunkte der darin als vordinglich notwendig benannten Vorhaben festgeschrieben. Die konkrete Trassenplanung erfolgt in davon getrennten Verfahren durch die zuständigen Behörden auf Bundes- oder Landesebene.

  • Effiziente Planungs- und Genehmigungsverfahren: Überdies werden einige gesetzliche Anpassungen vorgenommen, um eine zügige Durchführung der Planungs- und Genehmigungsverfahren für Netzausbauvorhaben zu fördern, wie unter anderen die Straffung von Anhörungen im sogenannten Nachbeteiligungsverfahren.

  • Übergangsregelung für Speicheranlagen: Mit einer neu angelegten Speicherregelung im Energiewirtschaftsgesetz werden Vorgaben der europäischen Strombinnenmarkt-Richtlinie in nationales Recht überführt. Damit wird unter anderem ein kurzfristiger Rechtsrahmen für die im Netzentwicklungsplan 2019 bestätigten Netzbooster-Pilotanlagen geschaffen. Dabei handelt es sich um einen Ansatz zur Höherauslastung der Bestandsnetze. Eine umfassende, über die Übergangsregelung hinausgehende Umsetzung der diesbezüglichen Vorgaben der Strombinnenmarkt-Richtlinie wird im Rahmen des bevorstehenden Gesetzes zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht erfolgen.

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