Bundesregierung schafft Voraussetzungen CO2-Speicherung unter dem Meer wird möglich

Im Kohlendioxid-Speicherungsgesetz, das Anfang August 2025 vom Kabinett beschlossen wurde, ist auch die besondere Schonung von Meeresschutzgebieten geregelt.

Bild: iStock, lukutin77
13.10.2025

Bei bestimmten Industrieprozessen, beispielsweise der Zement- oder Kalkproduktion, fallen unweigerlich CO2-Emissionen an. Um diese unvermeidlichen Treibhausgase nicht in die Atmosphäre zu entlassen, soll es zukünftig möglich sein, das Kohlendioxid aufzufangen und zur dauerhaften Speicherung in den Meeresuntergrund einzuleiten. So hat es das Bundeskabinett mit zwei Gesetzentwürfen beschlossen, um die rechtlichen Voraussetzungen für den Einsatz von CCS-Technologie (Carbon Capture and Storage) zu schaffen.

Bundesumweltminister Carsten Schneider sagte: „CCS kann einen zusätzlichen Beitrag für den Klimaschutz leisten, aber die Technologie ist kein Allheilmittel. Für den Klimaschutz hat das konsequente Vermeiden der CO2-Produktion in Prozessen und bei der Verbrennung oberste Priorität. Allerdings wird es in Teilen der Industrie auch künftig unvermeidbare, prozessbedingte CO2-Emissionen geben. Dafür können der Einsatz und Ausbau der CCS-Technologie eine Lösung sein, wenn dabei höchste ökologische Schutz- und Sicherheitsstandards gelten. Auswirkungen der CO2-Speicherung im Meeresuntergrund auf die ohnehin schon stark belastete Meeresumwelt müssen wir so gering wie möglich halten. In der Bundesregierung sind wir uns einig, dass in Deutschland Meeresschutzgebiete von der CO2-Speicherung ausgeschlossen bleiben.“

Zwei Vorhaben umgesetzt

Mit der Kabinettsentscheidung werden zwei Vorhaben umgesetzt: Mit dem Vertragsgesetz zur Ratifizierung der Änderung von Artikel 6 des Londoner Protokolls sollen die völkerrechtlichen Voraussetzungen für den Export von CO2 in andere Staaten zur dortigen Speicherung im Meeresuntergrund geschaffen werden. Auf dieser Grundlage kann Deutschland zeitnah auch bilaterale Abkommen mit anderen Staaten über den Export von CO2 abschließen.

Außerdem wird es künftig möglich sein, CO2 im Meeresuntergrund der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) und auf dem Festlandssockel zu speichern. Für diese innerstaatliche Umsetzung sind Änderungen im Hohe-See-Einbringungsgesetz (HSEG) nötig. Mit dem Gesetzentwurf werden außerdem weitere, seit Längerem geforderte Ergänzungen im HSEG umgesetzt. So sollen unter anderem die nach dem HSEG bereits zulässigen Maßnahmen des marinen Geo-Engineerings zu Forschungszwecken erweitert werden, um Möglichkeiten und Risiken derartiger Techniken besser abschätzen zu können. Für den geregelten Einsatz von bestimmten chemischen Stoffen zur Bekämpfung von Ölteppichen bei Schiffshavarien, sogenannter Dispergatoren, wird zudem ein klarer Rechtsrahmen geschaffen.

Vorgaben für Speicherorte

Im Kohlendioxid-Speicherungsgesetz, das Anfang August 2025 vom Kabinett beschlossen wurde, ist unter anderem die besondere Schonung von Meeresschutzgebieten geregelt: Die Injektion von CO2 unter Meeresschutzgebieten und in einer Pufferzone von acht km darum herum ist verboten, ebenso gilt dies innerhalb der sogenannten Kohärenzsicherungsfläche südlich des Naturschutzgebietes „Sylter Außenriff/Östliche Deutsche Bucht“. Die für die Speicherung vorgesehenen Gesteinsschichten dürfen sich nicht unterhalb eines geschützten Meeresgebiets befinden. Auch werden lärmintensive Aktivitäten im Hauptkonzentrationsgebiet des Schweinswals sowie in einer Pufferzone von acht Kilometern darum herum in den Monaten Mai bis August untersagt.

Hintergrund für die Ermöglichung von CCS als technische Kohlenstoffsenke sind wissenschaftliche Erkenntnisse. So beinhalten wesentliche Szenarien des Weltklimarats IPCC, die zu einer 1,5-Grad- oder auch Zwei-Grad-Erderwärmung führen, CO2-Entnahmen aus der Atmosphäre.

Beide Gesetze müsse vom Bundestag verabschiedet werden, sie bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrats.

Verwandte Artikel