Umweltauflagen für Unternehmen verschärft SVHC-Liste: Fünf neue gefährliche Chemikalien hinzugefügt

Unternehmen müssen nun zusätzliche Umweltauflagen beachten, unter anderem in Bezug auf Metallbearbeitungsflüssigkeiten, Wasch- und Reinigungsmittel sowie Polymerprodukte.

Bild: publish-industry / DALL·E
25.01.2024

Unternehmen aufgepasst: Die Europäische Chemikalienagentur hat fünf neue gefährliche Chemikalien zu ihrer Liste der besonders besorgniserregenden Stoffe (SVHC) hinzugefügt. Unternehmen stehen vor strengeren Umweltauflagen für Produkte wie Tinten, Tonern, Klebstoffen und Reinigungsmitteln. Der FBDi erinnert Unternehmen an rechtliche Verpflichtungen im Zusammenhang mit der SVHC-Kandidatenliste.

Die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) hat fünf neue Chemikalien in die Liste der SVHCS (besonders besorgniserregende Stoffe) aufgenommen. Eine davon ist fortpflanzungsgefährdend, drei sind sehr beständig und sehr bioakkumulierbar und einer ist fortpflanzungsgefährdend und persistent, bioakkumulierbar und toxisch. Sie finden sich beispielsweise in Tinten und Tonern, Klebstofffen und Dichtungsmitteln sowie Wasch- und Reinigungsmitteln. Zudem hat die ECHA einen bestehenden Eintrag (Dibutylphthalat) in der Kandidatenliste aktualisiert, um seine endokrinschädlichen Eigenschaften für die Umwelt einzubeziehen.

Auf der Kandidatenliste der SVHCs stehen nun 240 Einträge für Chemikalien, die Mensch und Umwelt schädigen können – wobei einige Gruppen von Chemikalien sind, wodurch die Gesamtzahl der betroffenen Chemikalien höher ist. Der FBDi weist darauf hin, dass für das Risikomanagement dieser Chemikalien und die Information von Kunden und Verbrauchern über deren sichere Verwendung die Unternehmen verantwortlich zeichnen.

Die Stoffe auf der Kandidatenliste können in der Zukunft in die Zulassungsliste aufgenommen werden. Wenn ein Stoff auf dieser Liste steht, ist seine Verwendung verboten, es sei denn, die Unternehmen beantragen eine Zulassung und die Europäische Kommission erlaubt ihnen die weitere Verwendung des Stoffes.

Bei den Neuaufnahmen handelt es sich um:

  • 2,4,6-tri-tert-butylphenol, CAS-Nr.: 732-26-3; fortpflanzungsgefährdend (Artikel 57c), persistent, bioakkumulierbar und toxisch (PBT) (Artikel 57d); Vorkommen: Herstellung eines anderen Stoffes; Formulierung von Gemischen und in Kraftstoffprodukten.

  • 2-(2H-benzotriazol-2-yl)-4-(1,1,3,3-tetramethylbutyl)phenol, CAS-Nr.: 3147-75-9; sehr persistent und sehr bioakkumulierbar (vPvB) (Artikel 57e), Vorkommen: Luftpflegemittel, Beschichtungsprodukte, Kleb- und Dichtstoffe, Schmiermittel und Fette, Polituren und Wachse sowie Wasch- und Reinigungsmittel.

  • 2-(Dimethylamino)-2-[(4-methylphenyl)methyl]-1-[4-(morpholin-4-yl)phenyl]butan-1-on, CAS-Nr.: 119344-86-4; fortpflanzungsgefährdend (Artikel 57c); Vorkommen: Tinten und Toner, Beschichtungsstoffe.

  • Bumetrizol, CAS-Nr.: 3896-11-5; vPvB (Artikel 57e); Vorkommen: Beschichtungsprodukte, Klebstoffe und Dichtungsmittel sowie Wasch- und Reinigungsmittel.

  • Oligomerisierungs- und Alkylierungsreaktionsprodukte von 2-Phenylpropen und Phenol, EG-Nr.: 700-960-7; vPvB (Artikel 57e); Vorkommen: Kleb- und Dichtstoffe, Beschichtungsprodukte, Füllstoffe, Spachtelmassen, Putze, Modelliermasse, Tinten und Toner sowie Polymere.

  • Dibutylphthalat , CAS-Nr.: 84-74-2; Endokrinschädigende Eigenschaften (Artikel 57 Buchstabe f - Umwelt), wurde aktualisiert, Vorkommen: Metallbearbeitungsflüssigkeiten, Wasch- und Reinigungsmittel, Laborchemikalien und Polymere.

Nicht ohne Konsequenzen für Unternehmen

In diesem Zusammenhang erinnert der FBDi an die Konsequenzen aus der Kandidatenliste: Wird ein Stoff als solcher, in Gemischen oder Erzeugnissen auf die Kandidatenliste aufgenommen, müssen Unternehmen rechtliche Verpflichtungen befolgen.

Lieferanten von Erzeugnissen, die einen SVHC in einer Konzentration von mehr als 0,1 Prozent (Gewichtsprozent) enthalten müssen ihren Kunden und Verbrauchern Informationen zur sicheren Verwendung zur Verfügung stellen.

Importeure und Hersteller von Erzeugnissen müssen der ECHA innerhalb von sechs Monaten nach Aufnahme eines Stoffes in die Kandidatenliste (letzter Zugang am 23. Januar 2024) mitteilen, ob ihr Erzeugnis einen solchen Stoff enthält. Lieferanten von Stoffen der Kandidatenliste, die als solche oder in Gemischen geliefert werden, müssen ihren Kunden ein Sicherheitsdatenblatt zur Verfügung stellen.

Gemäß der Abfallrahmenrichtlinie (2008/98/EG) müssen Unternehmen die ECHA auch dann benachrichtigen, wenn die von ihnen hergestellten Erzeugnisse besonders besorgniserregende Stoffe in einer Konzentration von mehr als 0,1 Prozent (Gewichtsprozent) enthalten. Diese Meldung wird in der SCIP-Datenbank der ECHA veröffentlicht.

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