Zertifikate Gültige Bescheinigungen trotz neuer ATEX-Richtlinie

Stichtag für die neue Richtlinie ATEX 2014/34/EU.

Bild: R. Stahl
19.04.2016

Bei der Neufassung der Richtlinie können Anwender, Importeure und Händler von einer Ausweitung des Geltungsbereichs betroffen sein. Das könnte neue Mitwirkungspflichten mit sich bringen. R. Stahl sorgt für die Konformität seiner Produkte zu beiden Versionen der Richtlinie.

Am 20. April tritt eine neue Ausgabe der ATEX-Richtlinie unter der Bezeichnung 2014/34/EU in Kraft. Diese wird verbindliche Grundlage neu ausgestellter ATEX-Bescheinigungen – zuvor ausgefertigte bleiben aber unbefristet gültig. Auch die Konformitätserklärung für den Binnenmarkt ändert ihre Bezeichnung: Aus der EG-Konformitätserklärung gemäß Richtlinie 94/9/EG wird die EU-Konformitätserklärung gemäß 2014/34/EU. Für den Übergang stellt R. Stahl, Anbieter explosionsgeschützter Komponenten und Systeme, bei allen Produkten sicher, dass im selben Dokument die Konformität sowohl zur alten als auch zur neuen Richtlinie erklärt wird.

Die Neufassung der ATEX-Richtlinie bringt einige begriffliche Veränderungen mit sich, da die EU Konzepte und terminologische Konventionen über viele Bereiche ihrer Gesetzgebung hinweg harmonisieren will. Das Ziel ist eine weitere Erhöhung der Produktsicherheit. Während sich dabei für Hersteller explosionsgeschützter Betriebsmittel inhaltlich fast nichts verändert, können Anwender, Importeure und Händler durch die neuen Sprachregelungen von einer Ausweitung des Geltungsbereichs der Richtlinie betroffen sein und neue Mitwirkungspflichten erhalten.

So gilt als „Bereitstellung auf dem Markt“ nicht mehr nur der Vertrieb oder die Verwendung neuer Produkte. Als „Hersteller“ im Sinne der Norm kann jetzt unter Umständen auch ein Anlagenbetreiber betrachtet werden, der explosionsgeschützte Technik für den eigenen Gebrauch auslegt und einsetzt. Händler und Importeure sind nun außerdem verpflichtet, Produkte in eigener Verantwortung zu begutachten und die Marktaufsicht bei Zweifel an der tatsächlichen Konformität zu informieren. Anwender müssen dadurch gegebenenfalls erweiterte Prüf- und Dokumentationsvorschriften für Konformitätserklärungen und -bescheinigungen beachten. Bei Fragen zu den Änderungen kann R. Stahl jederzeit umfassend Auskunft erteilen.

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