Mit detaillierten Vorgaben für den Coronaschutz am Arbeitsplatz erleichtert das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) die Planung und Umsetzung erforderlicher Schutzmaßnahmen und der medizinischen Prävention. Die „SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel“ enthält beispielsweise konkrete Vorgaben für Abtrennungen zwischen zwei Arbeitsplätzen oder zwischen Arbeitsplätzen und Kunden.
Diese sind anzubringen, wenn kein ausreichender Sicherabstand von mindestens 1,50 m eingehalten werden kann. Darüber hinaus werden viele weitere Punkte konkretisiert, die aus den bisher verfügbaren Empfehlungen nicht eindeutig hervorgingen. Dabei verweisen die Autoren der Arbeitsschutzregel darauf, dass technische Maßnahmen wie Abstand vergrößern und Stellwände aufbauen immer Vorrang vor organisatorischen und personenbezogenen Maßnahmen haben.
Abstand oder Schutzvorrichtungen
Die jetzt geltende SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel wird auf Basis neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse verändert und angepasst. Für die Gestaltung von Büroarbeitsplätzen gibt der Industrieverband Büro und Arbeitswelt (IBA) folgende Empfehlungen:
Gegenüber sitzen
Auch bei gegenüber aufgestellten Schreibtischen mit der in Deutschland vorgegebenen Mindesttiefe von 80 cm ist der Mindestabstand von 1,50 m nicht immer gewährleistet. Sollen beide Plätze genutzt werden, kann der erforderliche Schutz durch eine zusätzliche Abschirmung zwischen den Plätzen gewährleistet werden.
Der obere Rand der Abtrennung muss für Sitzarbeitsplätze mindestens 1,50 m über den Boden reichen, für Steharbeitsplätze sowie bei Theken mit stehenden Kunden ist eine Höhe von mindestens 2,00 m über dem Boden erforderlich. Falls Sitz-Steh-Arbeitstische genutzt werden, sollten die Abschirmungen so angebracht werden, dass sie sich zusammen mit der Tischfläche nach oben oder unten bewegen.
Schräg versetzte Plätze
Die gleichen Anforderungen gelten auch für den Abstand zwischen benachbarten Schreibtischen. Der Standard-Arbeitsplatz hat eine Breite von mindestens 1,60 m. Das Arbeitsstättenrecht lässt allerdings Ausnahmen zu, so kann an in Reihe nebeneinander aufgestellten Tischen die Arbeitsplatzbreite auf 1,20 m verringert werden.
In dem Fall können zum Schutz vor SARS CoV2 die Abstände zwischen den einzelnen Elementen vergrößert oder seitliche Abtrennungen installiert werden.
Hochfrequentierte Wege abschirmen
Seitliche Abschirmungen der Arbeitsplätze zu angrenzenden Wegeflächen können gegebenenfalls ebenfalls in Betracht gezogen werden. Um eine sichere Abschirmung auf 2,00 m Höhe zu erreichen, können vorhandene Stellwände mit transparenten Aufsätzen aus Glas oder Kunststoff ergänzt werden.
Weitere Hygienemaßnahmen
Weiterhin wichtig bleiben die ausreichende Lüftung, gegebenenfalls eine Festlegung innerbetrieblicher Verkehrswege, die Kontaktreduzierung zum Beispiel durch digitale Kommunikation oder Bildung und Beibehaltung von Arbeitsgruppen. Auch die Handhygiene und verkürzte Intervalle zur Reinigung von Flächen, mit denen mehrere Personen in Kontakt kommen, sind nach wie vor von Bedeutung.
Darüber hinaus sollten die Mitarbeiter über den Sinn der getroffenen Maßnahmen informiert und mit den allgemeinen Verhaltensregeln zu Abstand, Begrüßungen, Husten und Niesetikette sowie dem Zuhausebleiben bei Krankheitssymptomen vertraut gemacht werden.
Weiterhin wird auch das Homeoffice als Möglichkeit genannt, die Zahl der gleichzeitig im Betrieb anwesenden Beschäftigten zu reduzieren und die Einhaltung von Abstandsregeln zu unterstützen.
Langfristiger Ausblick
Der IBA empfiehlt, bei der Umsetzung aller Corona-spezifischen Arbeitsschutzstandards eine langfristige Ausrichtung im Blick zu haben, da diese Schutzmaßnahmen das Arbeitsleben wohl noch viele weitere Monate beeinflussen werden.
Um eine fachgerechte und langfristige Umsetzung zu gewährleisten, können Unternehmen auch auf die Beratung von Einrichtungsexperten wie den Quality Office-Fachberatern zurückgreifen