Nach Inkrafttreten sofort in allen Ländern der EU gültig Europäische Batterieverordnung tritt voraussichtlich noch in 2023 in Kraft

Aktuell fehlt noch die formelle Genehmigung für das Abkommen, aber das könnte sich im Laufe diesen Jahres noch ändern.

Bild: iStock; Zerbor
17.07.2023

Zu Jahresanfang hat die EU-Kommission die vorläufige Vereinbarung der neuen BatterieVO veröffentlicht, die die alte Batterie-Richtlinie 2006/66/EG ersetzen soll. Nachdem der Billigung einer vorläufigen Einigung durch alle Botschafter der Mitgliedsstaaten wurde eine finale Version veröffentlicht. Man rechnet damit, dass die neue Europäische BatterieVO voraussichtlich noch in 2023 in Kraft treten wird.

Mithilfe von strengeren Anforderungen sollen Batterien nachhaltiger, leistungsfähiger und langlebiger werden – diesem Ziel stimmt der FBDi voll zu. Die neue BatterieVO ist ein Eckpfeiler des European Green Deals und zielt darauf ab, die Kreislaufwirtschaft, Ressourcennutzung und –effizienz sowie den Lebenszyklus von Batterien bezüglich Klimaneutralität und Umweltschutz zu verbessern.

Für den nachhaltigeren Umgang mit Batterien liegt der Fokus erstmals auf dem gesamten Lebenszyklus von Batterien – vom Entwurf bis zum Ende der Lebensdauer.

Das bringt die neue Verordnung mit sich

Für Wirtschaftsakteure, die Batterien in der EU auf dem Markt bringen, ausgenommen KMUs, ist eine Sorgfaltspflichtpolitik nach internationalen Standards vorgesehen. Zu den weiteren in der neuen BatterieVO vorgesehenen Maßnahmen zählen unter anderem Mindestsammelquoten für Gerätebatterien und LMT-Batterien; Recyclingquoten für Inhaltsstoffe; Rückgabepflicht für alle Altbatterien; Mindestanforderungen an Haltbarkeit und Leistungsfähigkeit; Batterien und Akkus nicht mehr fest zu verbauen. Zudem wird die EU-Kommission bis zum 31. Dezember 2030 die schrittweise Einstellung der Verwendung von nicht wiederaufladbaren Gerätebatterien prüfen.

Für alle in der EU verkauften Batterietypen gilt, dass sie sich nicht mehr nach chemischer Zusammensetzung unterscheiden, sondern nach Konzeption und Verwendung; neu sind in diesem Zusammenhang zwei zusätzliche Kategorien für Traktionsbatterien und für leichte Verkehrsmittel:

  • herkömmliche Gerätebatterien

  • Allzweck-Gerätebatterien

  • Batterien für leichte Verkehrsmittel (LMT)

  • Autobatterien (SLI)

  • Industriebatterien (einschl. Batterien zur Energiespeicherung im privaten oder häuslichen Umfeld, zum Antrieb im Schienen-/Luftverkehr sowie Schifffahrt)

  • Traktionsbatterien (EV)

Derzeit fehlt noch die formelle Genehmigung des Abkommens durch das Parlament und den Rat, damit es in Kraft treten kann. Der FBDi weist darauf hin, dass sofort ab dem Termin des Inkrafttretens nachfolgende Punkte gelten:

  • die neuen Batteriearten

  • die neuen Pflichten der Wirtschaftsakteure

  • die neuen Angaben der Registrierungspflicht für Hersteller im Herstellerregister

  • die Möglichkeit zur Benennung eines Bevollmächtigten unter anderem für die erweiterte Herstellerverantwortung

  • neue Pflichten für freiwillige Sammelstellen und Exporteuren sowie die Beschränkung für die Rückgabe von Geräte- und LMT-Altbatterien und das neue Verbot

  • die erweiterte Informationspflicht für Anbieter von Online-Plattformen und die Pflichten der Mitgliedsstaaten

  • die Dokumentationspflicht für Batteriehalter

  • die Informationspflicht von Herstellern für Abfallbewirtschaftungsunternehmen

  • die Mindestanforderungen für Hersteller, Abfallbewirtschafter und Betreiber von Abfallbewirtschaftungsanlagen

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