Wie Energiemanagementsysteme Fertigungsunternehmen unterstützen Entlastung bei Strom- und Energiesteuer

Die möglichen Entlastungen sind natürlich bei jedem Unternehmen unterschiedlich, die Einführung eines Energiemanagementsystems rechnet sich jedoch nicht nur durch reduzierte energiebezogene Steuern.

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12.06.2023

Gerade Unternehmen aus dem industriellen Sektor benötigen eine Vielzahl an – großen wie kleinen – Maschinen, um ihren alltäglichen Betrieb aufrecht erhalten zu können. Im Umkehrschluss bedeutet dies jedoch, dass ein hoher Energie- und Stromverbrauch und somit hohe Kosten einhergehen. Mit Hilfe eines Energiemanagementsystems ist es Unternehmen möglich, effizient den Verbrauch zu steuern und gleichzeitig die steuerliche Belastung dadurch zu reduzieren.

Welche Entlastungsmöglichkeiten bei Strom- und Energiesteuer gibt es grundsätzlich für Unternehmen des produzierenden Gewerbes?

Im Wesentlichen gibt es drei Entlastungsmöglichkeiten: Zum einen die allgemeine Entlastung für das produzierende Gewerbe gemäß §§ 9b StromStG und 54 EnergieStG. Danach können Unternehmen die Stromsteuerbelastung von derzeit 20,50 Euro pro MWh um 5,13 Euro pro MWh und damit um rund 25 Prozent reduzieren. Die allgemeine Entlastung kann allerdings nur in Anspruch genommen werden, wenn die Voraussetzungen für die zweite Entlastungsmöglichkeit nicht vorliegen: Denn für energieintensive Prozesse und Verfahren gibt es spezielle Entlastungen gem. §§ 9a StromStG und 51 EnergieStG.

Danach können Unternehmen sogar vollständig von der Stromsteuer in Höhe von 20,50 Euro pro MWh entlastet werden. Dies gilt für besonders energieintensive Prozesse wie zum Beispiel Elektrolyse, Herstellung von Glas und keramischen Erzeugnissen, Ziegeln, Zement, Erzeugnissen aus Beton, Zement und Gips, Waren aus Asphalt, Metallerzeugung und -bearbeitung etc.

Drittens kann ein Spitzenausgleich gemäß §§ 10 StromStG und 55 EnergieStG geltend gemacht werden. Damit soll dem Unternehmer der Strom- und Energiesteueranteil erstattet werden, der die Einsparung des Unternehmers aus der Absenkung der Rentenversicherungsbeiträge im Zuge der ökologischen Steuerreform übersteigt. Der Unternehmer soll also durch die ökologische Steuerreform im Saldo nicht belastet werden.

Voraussetzungen für Entlastungen

Als wichtigste Voraussetzung ist die Einrichtung eines Energiemanagementsystems nach DIN ISO 50001 vorgeschrieben für den Spitzenausgleich. Einzige Ausnahme sind kleine und mittlere Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von maximal 50 Millionen Euro oder einer Bilanzsumme von höchstens 43 Millionen Euro. Sie können alternative Energie- und Umweltmanagementsysteme betreiben, die den Anforderungen der DIN EN 16247-1, Ausgabe Oktober 2012 entsprechen müssen.

Dazu gehört, den wesentlichen Energieverbrauch regelmäßig anhand von Messwerten festzustellen. Alternativ ist auch eine Ermittlung durch theoretische/rechnerische Ansätze oder eine Kombination von Messwerten und theoretischem Ansatz möglich. Die Installation von Messeinrichtungen für ein Energiemanagementsystem bietet jedoch verschiedene Vorteile und amortisiert sich häufig bereits nach kurzer Zeit. Denn mit Messgeräten lässt sich die Wirksamkeit jeder Maßnahme zur Steigerung der Energieeffizienz einfach überprüfen und auch die Wirksamkeit kleinerer Maßnahmen kann nachgewiesen werden. Zudem kann der Energieverbrauch in Relation zu anderen Messgrößen wie zum Beispiel Temperatur oder Produktionskapazität gesetzt werden. Und zu guter Letzt wird der Aufwand für die Dokumentation der Einsparung in der Regel deutlich vereinfacht. Darüber hinaus setzen alle drei hier angegebenen Steuerentlastungen einen fristgerechten Antrag unter Verwendung des amtlich vorgeschriebenen Vordrucks beim zuständigen Hauptzollamt voraus.

Welchen Vorteil bietet Leistungsschalter?

Leistungsschalter sind bereits in jeder Schaltanlage oder Maschine verbaut und spielen eine wichtige Rolle als Überstrom-Schutzgeräte für Niederspannungsnetze. Geräte der neusten Generation wie der digitale Leistungsschalter NZM von Eaton verfügen dabei über elektronische Auslösesysteme über die auch Strom und Spannung mit einer niedrigen Messungenauigkeit von 0,5 Prozent gemessen werden können.

Damit entsprechen die daraus errechneten Werte für Leistung und Energie der Klasse 1 nach der IEC 61557-12, wie sie laut der Norm auch für Strommessgeräte gilt. Ausgerüstet mit einer Kommunikationsschnittstelle, stellen sie damit wichtige Informationen für ein Energiemanagementsystem zur Verfügung. Die Nutzung der Leistungsschalter zur Energiemessung spart also die Kosten für den Kauf und die Installation separater Messgeräte und schafft so sehr schnell die Voraussetzungen zur Realisierung von Steuererleichterungen.

Lohnt sich der Aufwand überhaupt?

Die möglichen Entlastungen sind natürlich bei jedem Unternehmen unterschiedlich. Die Einführung eines Energiemanagementsystems rechnet sich jedoch nicht nur durch reduzierte energiebezogene Steuern, sondern auch durch die dadurch in der Regel erzielte Steigerung der Energieeffizienz. Dennoch ein Beispiel, das verdeutlicht, dass sich der Aufwand durchaus lohnt: Karl Birgel von der Inform Steuerberatungsgesellschaft hat dazu ein Beispiel durchgerechnet.

Er hat dabei für ein exemplarisches Unternehmen des produzierenden Gewerbes folgende Ausgangsgrößen im Antragsjahr 2017 zugrunde gelegt: Stromverbrauch 9.000 MWh, davon 3.000 MWh zur Wärmeerzeugung während der Produktionsprozesse, 9.000 MWh Erdgas, die zum Schmelzen während des Produktionsprozesses verwendet werden, sowie 2.250 MWh Erdgas zum Heizen der Gebäude. Nutzt dieses Unternehmen alle in Frage kommenden Entastungsmöglichkeiten aus, so kann es seine anfängliche steuerliche Belastung von 246.375 Euro auf nur noch 9.269,15 Euro reduzieren.

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