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KWK-Gesetz KWK wird flexibel

Kraft trifft Wärme – fortan auch ganz flexibel, dank einer Entscheidung der EU-Komission zum KWK-Gesetz.

24.10.2016

Die EU-Kommission ebnet der KWK den Weg für Flexibilisierung und eröffnet neue Möglichkeiten, die Wirtschaftlichkeit von Anlagen zu erhöhen.

Die EU-Kommission hat in dieser Woche den Weg für die Flexibilisierung der KWK-Erzeugung geöffnet. Nachdem das im Januar 2016 in Kraft getretene KWKG 2016 zunächst noch unter dem Vorbehalt einer beihilferechtlichen Genehmigung gestanden hatte, hat die EU-Kommission nun offiziell ihre Genehmigung erteilt und bestehende Rechtsunsicherheiten beseitigt. Damit fällt in Deutschland der Startschuss für den Bau neuer, für einen systemdienlicheren Betrieb geeigneter KWK-Anlagen.


Zudem wird zum Jahreswechsel die Förderung von KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung zwischen 1 und 50 MW auf ein Ausschreibungsverfahren umgestellt. Allerdings soll die erste Ausschreibungsrunde erst zum Jahreswechsel 2017/2018 stattfinden. Zwar ist die Ausschreibungspflicht kontrovers diskutiert, aus Sicht der Clean Energy Sourcing (CLENS) ist sie aber ein wichtiger Schritt zur Integration von KWK-Anlagen in ein von erneuerbaren Energien geprägtes Energiesystem. Mit der verpflichtenden Direktvermarktung für Anlagen ab 100 kW und der Aussetzung der Förderung bei negativen Strompreisen werden demnach durch den Gesetzgeber wichtige Flexibilisierungsanreize gesetzt. Ein Instrument zur direkten Förderung flexibler Anlagenkonzepte, wie die Flexibilitätsprämie im EEG, ist im KWKG 2016 allerdings leider nicht vorgesehen.

Wirtschaftlichkeit erhöhen

„Aus den veränderten Rahmenbedingungen ergeben sich für den Betrieb von KWK-Anlagen neue Möglichkeiten, die die Wirtschaftlichkeit der Anlagen erhöhen, jedoch auch technische und operative Anpassungen von Seiten der Betreiber erfordern“, erklärt Marcel Kraft, Poolmanager Virtuelles Kraftwerk bei CLENS. So sei eine flexible Anlagenauslegung trotz höheren Investitionsbedarfs meist wirtschaftlich attraktiver ist als eine klassische Grundlastauslegung.

Denn eine strompreisorientierte Fahrweise der KWK-Anlage greift die Preisschwankungen an den Strommärkten auf und verlegt die Stromerzeugung in Zeitphasen mit hohen Marktpreisen. Das KWKG fördert die dafür erforderlichen Zusatzinvestitionen. Das gilt nicht nur für Wärmespeicher, für die Betreiber einen Investitionskostenzuschuss erhalten, sondern auch für BHKW: So führt eine Verdoppelung der installierten elektrischen Leistung zu einer Verdopplung der KWK-Zuschlagszahlungen über den Förderzeitraum, da die Zuschlagszahlungen in der Summe von der installierten Leistung abhängig sind.

Über die Anbindung an ein virtuelles Kraftwerk kann die Erzeugungsflexibilität der KWK-Anlagen noch besser genutzt und ihre Wirtschaftlichkeit weiter erhöht werden.

Kritik bleibt

Die Nachrichten aus Brüssel haben aber nicht nur positive Reaktionen hervorgerufen. „Es ist höchste Zeit und gut, dass die Bundesregierung beim KWK-Gesetz aktiv geworden ist. Das verschafft den Investoren die erhoffte Klarheit“, sagt beispielsweies Matthias Zelinger, Geschäftsführer von VDMA Power Systems. Doch im weiteren parlamentarischen Prozess müssten einige Schwachstellen noch beseitigt werden. „Da wäre unter anderem die KWK-Ausschreibungsmenge ab 2018 von 200 Megawatt jährlich. Das ist zu wenig, um die Ziele im Klimaschutz und in der Energiewende zu erreichen“, sagt Zelinger. Auch die Übergangsfristen seien zu kurz bemessen. Im Änderungsgesetz steht, dass Anlagen, die bis zum Jahresende 2016 verbindlich bei Herstellern in Auftrag gegeben wurden, noch die politisch fixierten Vergütungssätze für ihren Strom erhalten. Da das Gesetzgebungsverfahren gerade erst begonnen hat, sollte die Frist verlängert werden, fordert Zelinger: „Es sollte eine Anlagenbestellung noch bis 1. Juli 2017 möglich sein. Eine Inbetriebnahme etwa zwei Jahre nach der Bestellung wäre, vom technischen Standpunkt gesehen, nötig. Denn die Inbetriebnahme größerer Projekte, insbesondere bei der Umrüstung von Kohleanlagen auf Gas, benötigt diese Zeit“, sagt er.

Auch der BDEW, der es grundsätzlich als positiv bewertet, dass nun endlich Klarheit für KWK herrscht, kritisiert die knappe Frist bis Inkrafttreten der Gesetzesänderungen: „Unsere Unternehmen brauchen Planungs- und Investitionssicherheit. Zu kurzfristige Änderungen hemmen die Bereitschaft, in die Technologie zu investieren. Das bremst den notwendigen Ausbau der KWK-Anlagen“, so Stefan Kapferer, Vorsitzender der BDEW-Hauptgeschäftsführung.

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