EE- und KWK-Anlagen Einfluss des Coronavirus auf Ausschreibungen

Welche Auswirkungen hat das Cornavirus auf Ausschreibungen?

Bild: iStock, artJazz
30.03.2020

Auch auf Ausschreibungen hat das Coronavirus Auswirkungen, sowohl auf bereits durchgeführte, aktuell laufende und auch alle anstehenden Ausschreibungen. Jetzt trifft die Bundesnetzagentur Maßnahmen.

Durch das Coronavirus ist eine Ausnahmesituation entstanden. Dies betrifft bereits durchgeführte, aktuell laufende sowie auch alle anstehenden Ausschreibungen (EE- und KWK-Ausschreibungen). Betroffen sind sowohl Unternehmen, die bereits einen Zuschlag erhalten haben als auch potentielle neue Bieter. Lieferketten sind unterbrochen, die Realisierung vieler Projekte steht in Frage. Bietern droht der Verlust ihrer erhaltenen Zuschläge. Die Verkündung von Zuschlägen löst den Fristenlauf aus, dennoch müssen Bieter wissen, ob sie einen Zuschlag erhalten haben oder gegebenenfalls erneut bieten müssen.

Fünf Maßnahmen für Ausschreibungen

Aus gegebenem Anlass trifft die Bundesnetzagentur nun folgende fünf Maßnahmen, für laufende und künftige Ausschreibungen:

1. Ausschreibungstermine

Die Ausschreibungstermine finden statt. Sie sind gesetzlich vorgegeben. Dies gilt auch für Ausschreibungstermine, die noch nicht auf der Internetseite der Bundesnetzagentur bekannt gemacht wurden. Teilnehmer müssen ihre Gebote jeweils fristgerecht einreichen.

2. Durchführung der Ausschreibungstermine

Die Bundesnetzagentur wird die Ausschreibungsrunden durchführen, das heißt, die Gebote öffnen, prüfen und reihen. Dies kann voraussichtlich jedoch nur zeitlich verzögert durchgeführt werden, denn die Öffnung und Prüfung erfolgt mit einem hohen Personalaufwand, die Anwesenheit mehrerer Personen in einem Raum ist erforderlich.

Nach Prüfung und Reihung steht fest, welche Gebote einen Zuschlag erhalten:

  • Erfolgreiche Bieter werden eine schriftliche Zusicherung erhalten, dass sie einen Zuschlag bekommen

  • Ausgeschlossene Bieter werden wie gewohnt informiert

  • Bieter, die keinen Zuschlag aufgrund des gebotenen Werts erhalten, werden ebenfalls informiert

  • Nicht mehr benötigte Sicherheiten werden ausgekehrt

Wesentliche Änderung

Die Zuschlagsentscheidung selbst wird zunächst nicht im Internet bekanntgegeben. Damit beginnen die Fristen (betrifft unter anderen Pönalen, Realisierungsfrist und Zahlung der Zweitsicherheit) nicht zu laufen. Erst nach einer Beruhigung der Lage wird dies nachgeholt. Ausnahmen werden für bezuschlagte Biomasse-Bestandsanlagen und für Bieter, die eine individuelle Vorabveröffentlichung wünschen, gemacht.

3. Veröffentlichungen

Veröffentlicht werden jedoch die Zahlen zur eingegangenen Gebotsmenge und des höchsten und niedrigsten Gebotswerts, der bezuschlagten Gebote. Bei den Ausschreibungen, an denen sich Solaranlagen beteiligen können, wird zusätzlich auch die auf Acker- und Grünlandflächen entfallene Gebotsmenge veröffentlicht. Die Zahlen des Netzausbaugebiets für Windenergie an Land werden ebenfalls aktualisiert.

4. Realisierungsfristen bereits bezuschlagter Gebote

  • Windenergieanlagen an Land und Biomasseanlagen:
    Eine Verlängerung der Realisierungsfrist wird für Gebote für Wind an Land und für Biomasse auf formlosen Antrag von der Bundesnetzagentur unbürokratisch gewährt. Die Anträge können per E-Mail gestellt werden, in ihnen sind die Gründe mitzuteilen, die zu einer Verzögerung des Projekts geführt haben.

  • Solaranlagen:
    Bei Solaranlagen ist die Beantragung einer Zahlungsberechtigung bis auf weiteres vor der Inbetriebnahme der Anlage möglich, wenn die geplante Anlage als Projekt im Marktstammdatenregister erfasst ist, so dass der Zuschlag nicht verfällt. Bei der Beantragung der Zahlungsberechtigung sind die Gründe mitzuteilen, die zu einer Verzögerung des Projekts geführt haben.

  • Bei den Zuschlägen für KWK-Anlagen besteht aktuell wegen der länger laufenden Realisierungsfristen kein Handlungsbedarf. Die Lage wird aber fortlaufend beobachtet.

5. Pönalen

Für Zuschläge für Windenergieanlagen an Land und für Biomasseanlagen werden eigentlich unabhängig von der Verlängerung der Realisierungsfrist nach Ablauf der ursprünglichen Realisierungsfrist Strafzahlungen fällig. Die Bundesnetzagentur wird jedoch bei gemäß der oben genannten Verfahrensweise verlängerten Zuschlägen bis auf Weiteres keine entsprechende Mitteilung an die Übertragungsnetzbetreiber machen, so dass keine Pönalen erhoben werden können.

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