Verordnung über gefährdende Stoffe Dokumentation für sauberes Wasser

TÜV SÜD

Stoffe und Gemische können eine Gefahr für Gewässer sein. Sie müssen deshalb entsprechend ihrer Gefährlichkeit in Wassergefährdungsklassen eingestuft werden.

Bild: TÜV Süd; iStock, Devrimb
04.10.2018

Seit August 2017 regelt eine neue Verordnung den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen bundeseinheitlich. Eine fundierte Anlagendokumentation ist nun noch wichtiger. Betroffene haben aber noch einiges mehr zu beachten.

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Die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) hat im August 2017 die 16 einzelnen, bis dahin gültigen Länderverordnungen (Landes-VAwS) ersetzt. Abgelöst wurde damit auch die Verwaltungsvorschrift zur Einstufung wassergefährdender Stoffe (VwVwS). Betroffen sind „das Herstellen, Behandeln, Verwenden, Lagern, Abfüllen und Umschlagen“ von wassergefährdenden Stoffen sowie „das Fortleiten in Rohrleitungen“ in Anlagen, die dem Geltungsbereich des Wasserrechtes unterliegen.

Seit dieser Vereinheitlichung im Rahmen der Föderalismusreform unterliegen rund 1,3 Millionen überwachungsbedürftige Anlagen in Deutschland den gleichen Anforderungen. Übergangsregelungen gibt es teilweise für Bestandsanlagen. Die Umsetzung der Verordnung ist weiterhin Ländersache, noch nicht einheitlich gewährleistet ist der Vollzug. Doch was bedeutet das Ganze konkret für Betreiber?

Änderungen für NRW und Berlin

Da die bisherigen Landesverordnungen der Bundesländer Nordrhein-Westfalen und Berlin am stärksten von der neuen Verordnung abweichen, ergeben sie hier die größten und konkretesten Änderungen: In beiden Ländern entfällt die Möglichkeit, Eignungsfeststellungsverfahren mit einem Gutachten zu ersetzen. In NRW ist zudem ein abgesichertes Teilrückhaltevolumen nicht mehr für alle Anlagen zulässig. Neu ist dort auch die Kopplung von infrastrukturellen Anforderungen an die Wassergefährdungsklasse (WGK) der gehandhabten Stoffe.

Für alle Länder: mehr Details

Ansonsten bleiben die Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen grundsätzlich gleich. Für die tägliche Praxis sind jedoch die Detailregelungen der AwSV wichtig. Obwohl die Anforderungen jetzt detaillierter beschrieben sind, bieten manche Formulierungen noch Interpretationsspielraum und neue Bezeichnungen sind bisweilen unklar.

Ein Beispiel: Der Begriff „wesentliche Änderung“ sorgt insbesondere in NRW für neue Diskussionen. Hintergrund: Die wesentliche Änderung löst, statt wie bisher eine oft vom Betreiber akzeptierte Prüfung durch einen Sachverständigen, jetzt die Pflicht zur Anzeige bei prüfpflichtigen Anlagen oder gegebenenfalls zur Eignungsfeststellung aus.

Ein Bund/Länderarbeitskreis (BLAK) der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) soll zu solchen Formulierungen noch konkrete Auslegungen definieren. Unklare Themen sollten Betroffene an diesen Kreis weitergegeben und die entsprechende Auslegung abwarten. Bis dahin können sich Anwender und Prüfer an die Auslegung von Arbeitskreisen wie zum Beispiel der Vollversammlung der Sachverständigenorganisationen halten. Alternativ können die unklaren Themen in den entsprechenden Technischen Regeln erläutert werden. Das bedeutet aber mehr Zeit für die Realisierung.

Neue und geänderte Pflichten

Begriffe und Verfahren sind nun angeglichen. Auch Regeln wurden dabei − nach den Erfahrungen aus dem Vollzug − ergänzt und klargestellt. Für Anlagenbetreiber ergeben sich daraus teilweise neue Pflichten. Eine der entscheidenden Neuerungen ist die allgemeine Dokumentationspflicht nach § 43 AwSV. Bislang war die Anlagendokumentation bloß in einzelnen Landesverordnungen oder unter bestimmten Umständen vorgeschrieben bzw. nur auf ausdrückliche Anweisung. Nun gilt sie für alle.

Bundesweit gilt jetzt auch die Anzeigenpflicht. Mindestens sechs Wochen im Voraus muss den Behörden schriftlich angezeigt werden, wenn eine prüfpflichtige Anlage errichtet wird oder wesentliche Änderungen vorgenommen werden. Das gilt auch für Vorhaben, die zur Änderung der Gefährdungsstufe einer Anlage führen.

Die neue Verordnung erweitert die Fachbetriebspflichten um den Begriff des „innen Reinigens“ (§ 45 AwSV). Diese spezielle Tätigkeit wurde damit von normalen Reinigungsvorgängen abgegrenzt. Die Prüfpflichten für Anlagen mit flüssigen und gasförmigen Stoffen sind über das Gefährdungspotenzial festgelegt und für Anlagen mit festen Stoffen über deren Menge. Für Abfüllanlagen der Stufe B gibt es darüber hinaus die Pflicht zur wiederkehrenden Prüfung alle zehn Jahre.

Neue Stoffklassen, ergänzte Anforderungen

Die Einstufung von Stoffen ist direkt in der Verordnung geregelt, womit die Verwaltungsvorschrift zur Einstufung wassergefährdender Stoffe (VwVwS) entfällt. Den Stand der Einstufung (gemäß § 66 AwSV) hält das Umweltbundesamt in einer Bekanntmachung fest. Zu den bisherigen WGK wird die neue Gruppe der „allgemein wassergefährdenden Stoffe (awg)“ eingeführt. Für diese gelten teilweise Prüfpflichten und unter bestimmten Randbedingungen auch technische Anforderungen.

Die Gefährdungsstufe der Anlage, in der mit dem Stoff umgegangen wird, kann sich durch eine neue Einordnung ändern. Unter Umständen gelten dann neue Anforderungen. Eine Nachrüstung muss nur nach Anordnung der Behörde erfolgen. Dies gilt auch für das Nachrüsten von Anlagen, die ihrer Landesverordnung entsprachen. Abweichungen zu den Anforderungen der AwSV bei prüfpflichtigen Anlagen hält der Sachverständige im Prüfbericht fest und die Behörden ordnen im Bedarfsfall Anpassungen an.

Die Grundsatzanforderungen an eine Anlage (§ 17 AwSV) beziehen sich nicht mehr nur auf Errichtung, Beschaffenheit und Betrieb, sondern auch auf die Planung. Das folgt daraus, dass früher immer wieder Mängel festgestellt wurden, die durch eine fachlich korrekte Planung hätten vermieden werden können. Keine expliziten Vorgaben gibt es dagegen für Anforderungen an den Planer.

Neue und geänderte Fristen für Anlagenbetreiber

Aus der neuen Verordnung folgen auch neue Fristen für Anlagenbetreiber − beispielsweise zur Beseitigung von Mängeln: Erhebliche Unzulänglichkeiten sind nun unverzüglich zu beseitigen. Für geringfügige Mängel gilt eine Frist von sechs Monaten. Das kann zu Schwierigkeiten für die Großindustrie oder Betreiber komplexerer Anlagen führen – dann nämlich, wenn für einzelne Mängel unterschiedliche Fristen gelten, die Instandsetzung aber aus logistischen oder wirtschaftlichen Gründen gemeinsam erledigt werden sollten.

Zeichnet sich ab, dass Fristen nicht einzuhalten sind, sollten Betreiber frühzeitig das Gespräch mit den Behörden suchen. Denn die Missachtung der Fristen ist nach AwSV eine Ordnungswidrigkeit. Keine Änderung gibt es an bestehenden zeitlichen Fälligkeiten für wiederkehrende Prüfungen. Je nach Bundesland kann es aber Verschiebungen hinsichtlich einer wiederkehrenden Prüfverpflichtung kommen.

Mehraufwand reduzieren − für alle Beteiligten

Mehr Details bedeuten einen höheren Aufwand für alle Beteiligten − inklusive der Prüfer. Zusätzliche Abstimmungsschleifen zwischen Prüfer und Zulassungsbehörde können nötig werden. Das gilt vor allem immer dann, wenn Formulierungen und Auslegungen unklar sind. Sinnvoll wäre es von daher sicherlich, wenn die Behörden den Sachverständigen einen gewissen technischen Ermessenspielraum einräumen würden. Neue Gefährdungsklassen und Fristen fordern vor allem die Anlagenbetreiber heraus.

Eine gründliche Anlagendokumentation kann allen Beteiligten helfen, den Abstimmungsaufwand deutlich zu reduzieren. Offene Fragen sind so schon im Vorfeld geklärt und Prüfungen und Genehmigungen werden beschleunigt. Der Betreiber spart Kosten, der technische Planer hat Rechtssicherheit. Darüber hinaus haben technische Manager, Konstrukteure und Betreiber so immer einen Beleg dafür, dass sie die wasserrechtlichen Anforderungen ihrer Anlage erfüllen.

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  • Anlagen mit gasförmigen wassergefährdenden sowie aufschwimmenden Stoffen gehören unter anderem zu den Anlagen, die jetzt wiederkehrend prüfpflicht geworden sind.

    Anlagen mit gasförmigen wassergefährdenden sowie aufschwimmenden Stoffen gehören unter anderem zu den Anlagen, die jetzt wiederkehrend prüfpflicht geworden sind.

    Bild: Tüv Süd

  • Anlagen werden abhängig von Masse und Volumen des Stoffes und der Wassergefährdungsklasse in Gefährdungsklassen eingeteilt.

    Anlagen werden abhängig von Masse und Volumen des Stoffes und der Wassergefährdungsklasse in Gefährdungsklassen eingeteilt.

    Bild: TÜV Süd

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