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Fachbeitrag Wider die Energieverschwendung

Bild: OlegAlbinsky, iStock; iStockphoto.com/intertekdeutschland
13.03.2015

Energieeinsparung ist ein erklärtes Ziel der Europäischen Union. Um dieses Ziel zu erreichen, haben die EU-Mitgliedsstaaten die EU-Energieeffizienz-Richtlinie erlassen. Sie nimmt auch Industrieunternehmen in die Pflicht, Energieeffizienzmaßnahmen umzusetzen. Welche Anforderungen kommen auf diese 2015 zu? Wie könnten praktikable Lösungen aussehen?

Nach Aussagen des Umweltbundesamtes hat der Stromverbrauch von 1990 bis 2011 in Deutschland um 15 Prozent zugenommen – und er steigt weiter. Der größte Verbraucher ist dabei die Indus-
trie; wobei zwei Drittel von deren Stromverbrauch allein auf Maschinen entfallen. Für die Industrie, die große bis riesige Mengen an Energie zur Fertigung beziehungsweise Aufrechterhaltung ihrer Betriebs- und Prozessfähigkeit benötigt, wird das Thema Energieeffizienz daher immer wichtiger; nicht zuletzt auch aufgrund der stetig steigenden Strompreise.

Aber nicht nur der industrielle
Sektor hat Energieeffizienz im Fokus. Auch die Bundesregierung beschäftigt dieses Thema – unter anderem macht das die von ihr propagierte Energiewende deutlich. Diese und das damit verbundene Energiekonzept 2010 der Bundesregierung setzen ihren Fokus innerhalb der zweiten Säule des Dokuments „Mehr aus Energie machen“ des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie aus dem Dezember 2014 (www.bmwi.de) auf Steigerung von Energieeffizienz und Versorgungssicherheit sowie Energiekostenreduzierungen.

Das Steigern der Energieeffizienz genießt in Deutschland wie auch auf europäischer Ebene Priorität. Die EU-Mitgliedsstaaten haben 2007 beschlossen, den Primärenergieverbrauch bis 2020 um 20 Prozent zu reduzieren und verabschiedeten dazu die EU-Energie-
effizienzrichtlinie 2012/27/EU (Energy Efficiency Directive/EED). Deren Ziel liegt darin, Energieeffizienzpotentiale in allen EU-Mitgliedsstaaten auszu-
schöpfen.

Bisher waren insbesondere Unternehmen des produzierenden Gewerbes in der Pflicht, Energieeffizienzmaßnahmen umzusetzen. Damit konnten sie sich zum Beispiel die Berechtigung zum Erhalt der besonderen Ausgleichsregelung nach EEG und des Spitzenausgleiches nach Energie- und Stromsteuergesetz (Spaefv) sichern. Die EU-Energieeffizienzrichtlinie schließt neben dem produzierenden Gewerbe nun zusätzlich auch das nicht-produzierende Gewerbe ein. Es bringt für 2015 gravierende Anforderungen für Großunternehmen mit sich – beispielsweise auch für Rechenzentren, Dienstleister, Logistikunternehmen und viele weitere. Der Entwurf zur Umsetzung des Energiedienstleistungsgesetzes (EDL-G) in Deutschland nach Artikel 8 der EED ist am 6. März 2015 im Bundesrat beschlossen worden. Das Gesetz soll noch im Frühjahr 2015 in Kraft treten.

Energieaudits jetzt erforderlich

Danach müssen alle Unternehmen – außer kleinen oder mittleren Unternehmen (KMUs) – Energieaudits nach EN 16247 bis zum 5. Dezember 2015 und in Folge alle vier Jahre von qualifizierten Fachexperten durchführen lassen. Alternativ zur EN 16247 werden zertifizierte Energiemanagementsysteme (EnMS) nach ISO 50001 oder validierte Umweltmanagementsysteme nach EMAS anerkannt. Der Gesetzgeber sieht dazu eine Einführungsphase vor, um ein Energiemanagementsystem nach ISO 50001 und ein Umweltmanagementsystem nach EMAS umzusetzen. Stichtag für die vollständige Implementierung dieser Systeme ist der 31. Dezember 2016.

Unternehmen, die auf eines der beiden genannten Managementsysteme bauen, müssen bis zum 5. Dezember 2015 mit seiner Einführung begonnen haben. Als Nachweis für eine mögliche Prüfung durch die BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) sind folgende Informationen und Dokumente vorzulegen:

  • EnMS nach ISO 50001: Eine schriftliche Erklärung der Geschäftsführung, dass sich das Unternehmen verpflichtet, ein EnMS nach ISO 50001 einzuführen und umzusetzen. Alternativ hierzu kann die Beauftragung einer Zertifizierungsstelle als Nachweis dienen. Zusätzlich hat das Unternehmen den Nachweis zu erbringen, die energetische Bewertung gemäß Normkapitel 4.4.3a der ISO 50001 umgesetzt zu haben.

  • Umweltmanagementsystem nach EMAS: Eine schriftliche Verpflichtungserklärung der Geschäftsführung, dass es ein Umweltmanagementsystem nach EMAS implementiert hat. Die Vorlage der Beauftragung eines Umweltgutachters oder einer Umweltgutachterorganisation wird ebenfalls als Nachweis anerkannt. Zusätzlich muss das Unternehmen die eingesetzten Energieströme und -träger ermitteln, erfassen und analysieren.

Die Verfahrensweise und deren Umsetzung inklusive einem möglichen „Multi-Site“-Verfahren für Energie-
audits wird in einem BAFA-Merkblatt beschrieben. Dessen Veröffentlichung ist für März/April 2015 geplant. Vermutlich wird für die beiden oben genannten Punkte die Abwicklung wie bei der SpaefV mittels Testierung und Ausstellung eines Testates durch eine Zertifizierungsstelle übernommen.

Hohe Strafe bei Nichterfüllung

Unternehmen, die ihrer Pflicht bis zum 5. Dezember 2015 nicht nachkommen, müssen aufgrund einer Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld von mehreren tausend Euro rechnen.

Unternehmen mit mehreren Niederlassungen oder Standorten in verschiedenen Ländern der EU können in jedem EU-Land Energieaudits nach EN 16247 durchführen lassen. Die jeweils national geltende Gesetzgebung für Art und Umfang der Audits sind dann zu berücksichtigen. Hier wären der Aufbau und die externe Auditierung eines gemeinsamen Managementsystems nach ISO 50001 – im Rahmen einer „Multi-Site“-Zertifizierung - gegebenenfalls die effizientere und preiswertere Alternative.

Dabei fördert der BAFA die Einführung von Energiemanagementsystemen nach ISO 50001 und den Erwerb von Energiemanagement-Software oder -Messtechniken mit nennenswerten
Beträgen.

Bildergalerie

  • Bekannt vor allem aus dem privaten Umfeld: Das Energieeffizienzlabel informiert auf einen Blick über die Energieeffizienzklasse.

    Bekannt vor allem aus dem privaten Umfeld: Das Energieeffizienzlabel informiert auf einen Blick über die Energieeffizienzklasse.

    Bild: iStockphoto.com/intertekdeutschland

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