Kennzeichnung von Niederspannungsprodukten Produkte für die Golfregion richtig kennzeichnen

Mit dem G-Mark-Zeichen müssen ab 1. Juli 2016 elektrische Niederspannungsprodukte versehen sein.

Bild: Intertek
18.10.2016

Ähnlich dem europäischen CE-Kennzeichnungssystem hat die Golfregion ein G-Mark-Zeichen für elektrische Niederspannungsprodukte eingeführt. Allerdings ist hierfür die Mitwirkung Dritter mehr gefordert, wie ein Einblick in die technische Vorschrift und Dokumentation zeigt.

Der Golfkooperationsrat (GCC) hat im Rahmen seiner Politik zur Förderung des Wirtschaftswachstums seine eigenen Normen und technischen Vorschriften entwickelt, umgesetzt und aktualisiert. Sie sollen die Übereinstimmung von Produkten mit den Sicherheitsvorschriften gewährleisten. Am 1. Juli 2016 trat nun die „G-Mark“-Kennzeichnungspflicht für elektrische Niederspannungsprodukte in Kraft. Die technischen Vorschriften für die elektrischen Niederspannungsprodukte werden in zwei Listen aufgeteilt und als Liste 1 und Liste 2 bezeichnet. Produkte dieser Listen müssen zwingend mit dem G-Mark-Zeichen versehen werden.

Beim Golfkooperationsrat (GCC) handelt es sich um ein per Verfassungsvertrag entstandenes Organ, dem die sechs arabischen Staaten Vereinigte Arabische Emirate, Königreich Bahrain, Königreich Saudi-Arabien, Sultanat Oman, Katar und Kuwait angehören. Aufgrund der Beteiligung der Republik Jemen an der GSO, der Normungsorganisation für den Kooperationsrat der arabischen Golfstaaten, wurde der GCC im gegenseitigen Einvernehmen mit Beteiligung des Jemen gegründet, um regionale wirtschaftliche und politische Richtlinien zu unterstützen und zu fördern. Im GCC ist die GSO die zuständige Organisation zur Entwicklung von Normen. Laut GSO-Internetseite stellt die G-Kennzeichnung kein Qualitätsmerkmal dar, sondern eine Kennzeichnung, welche die Konformität der Produkte mit den grundlegenden Gesundheits-, Sicherheits- und Umweltvorschriften angibt.

Mit dem Ziel der Harmonisierung ähneln die G-Kennzeichnungspflicht sowie andere aufsichtsrechtliche beziehungsweise sicherheitsrelevante Regulierungen den internationalen oder nationalen Programmen, wie zum Beispiel dem europäischen CE-Kennzeichnungssystem. Die G-Kennzeichnungspflicht folgt dabei dem neuen Konzept der EU (New Approach), den von Modul A (Hersteller-Selbsterklärung) und Modul B (Nutzung einer Benannten Stelle, NB) bekannten Prinzipien. Das G-Mark erfordert allerdings in höherem Maße die Mitwirkung Dritter in Form anderer Konformitätsbewertungsstellen (CABs) und Benannter Stellen (NBs).

Technische Vorschrift der Golfstaaten

Das G-Zeichen für elektrische Niederspannungsprodukte ist in der „Technischen Vorschrift der Golfstaaten“ geregelt. Diese legt auch Definitionen und entscheidende Pflichten in Bezug auf Wirtschaftsakteure, Konformitätsbewertungsverfahren sowie die Pflichten der beteiligten Benannten Stellen dar. Ferner führt sie die Anforderungen in Bezug auf elektrische Sicherheit und elektromagnetische Verträglichkeit (EMV) für elektrische Niederspannungsprodukte auf. Die Artikel der Vorschrift wurden direkt aus den Europäischen Richtlinien für die CE-Kennzeichnung übernommen. Sie regeln in ähnlicher Weise die Pflichten des Herstellers und enthalten einen gleichartigen Weg der Produktkonformität mit den grundlegenden Sicherheitsanforderungen des Anhang (1) der Vorschrift, der auch Anforderungen an die elektromagnetische Verträglichkeit beinhaltet. Der Begriff „elektrisches, elektronisches Produkt“ beinhaltet Geräte mit einem Spannungsbereich innerhalb 50 bis 1.000 VAC beziehungsweise 75 bis 1.500 VDC.

Die elektrischen Niederspannungsprodukte werden in zwei Listen eingeteilt: Liste 1 beinhaltet Produkte mit niedrigerem Risiko – das Konformitätsbewertungsverfahren geschieht durch Selbsterklärung der Hersteller. Produkte der Liste 1 wurden noch nicht bekannt gegeben (Stand Juni 2016). Liste 2 dagegen beinhaltet Produkte mit höherem Risiko – hier erfordern die Konformitätsbewertungsverfahren die Beteiligung einer Benannten Stelle, um ein Typprüfungszertifikat der Golfstaaten zu erhalten. Liste 2 umfasst derzeit 13 Produktkategorien, vornehmlich Haushalts-
geräte (IEC 60335) sowie Stecker, Adapter und Verlängerungskabel.

Nach dem 1. Juli 2016 müssen alle auf den GCC-Markt gebrachten beziehungsweise dort verfügbaren elektrischen Niederspannungsprodukte der Liste 2 das G-Zeichen aufweisen. Bei Gestaltung und Entwicklung, Herstellung sowie nachfolgender Inverkehrbringung von für den GCC-Markt bestimmten elektrischen Niederspannungsprodukten, die somit das G-Zeichen benötigen, müssen alle Hersteller gewährleisten, dass jedes Produkt die Anforderungen erfüllt, die in der technischen Vorschrift
BD-1420004-01 aufgeführt sind.

Technische Dokumentation der Produkte

Da die Produkte der Liste 1 noch nicht bekannt gegeben wurden, ist der vollständige Umfang der gemäß diesen Bedingungen regulierten Produkte noch unbekannt. Die Konformitätsanforderungen sind jedoch in BD-142004-01 dargelegt und gemäß Anhang (3) muss der Hersteller eine technische Dokumentation für jedes Modell beziehungsweise Modellserie erstellen, die Folgendes beinhaltet: Sicherheits-Prüfbericht und EMV-Prüfbericht eines unabhängigen Prüflabors – zu den unabhängigen Prüflaboren gehören GAC(Gulf Cooperation Council Accreditation Centre)- oder ILAC(International Laboratory Accreditation Cooperation)-akkreditierte Prüflabore, alternativ ein IECEE(International Electrotechnical Commission for Electrical Equipment) CB-Prüfbericht + CB-Zertifikat – eine Risikoanalyse beziehungsweise ein Risikobewertungsbericht in Bezug auf das Produkt, eine allgemeine Beschreibung des Produkts, eine detaillierte Beschreibung des Produkts inklusive Konstruktionszeichnungen, Komponentenliste, Materialien, Unterbaugruppen, Schaltpläne, eine Beschreibung und notwendige Erklärung zum Verständnis der Zeichnungen und Pläne und Bedienung des Produkts sowie die Adressen der Herstellungs- und Lagerorte des Produkts, eine Liste der Golf- beziehungsweise IEC-Normen, die vollumfänglich oder teilweise auf das Produkt Anwendung finden, das System der Herstellungsverfahren und -prozesse, üblicherweise ein werkseigenes Qualitätskontrollsystem, weiterhin das Ergebnis der erstellten Konstruktionsberechnungen, Beobachtungen und so weiter und die Beschreibung über das Konformitätsbewertungsverfahren.

Sind all diese Elemente zufriedenstellend abgeschlossen und wurde das Produkt im elektronischen Registrierungssystem registriert sowie von der GSO zugelassen, kann der Hersteller das G-Kennzeichen mit QR-Code am Produkt anbringen und eine schriftliche Konformitätserklärung erstellen. Ein Beispieldokument für die Konformitätserklärung des Herstellers oder Importeurs befindet sich im Anhang (5) beziehungsweise (6) der Technischen Vorschrift BD-142004-01.

Die technische Dokumentation ist in arabischer Sprache zu erstellen. Ist dies nicht möglich, können nach Genehmigung durch die zuständigen nationalen Behörden der GCC-Mitgliedsstaaten Dokumente in englischer Sprache vorgelegt werden. Der Hersteller muss die Dokumentation mindestens zehn Jahre nach Markteinführung aufbewahren. Der Hersteller ist darüber hinaus verpflichtet, bei begründeten Anfragen der Marktüberwachungsbehörden arabische Übersetzungen zu liefern. Verlangt eine nationale Behörde eine technische Dokumentation oder Teil-Übersetzung, ist diese innerhalb 20 Arbeitstagen einzureichen, in begründeten schwerwiegenden Fällen sogar eher.

Für Produkte der Liste 2 müssen Hersteller ein als Benannte Stelle zugelassenes Unternehmen auswählen, das unter anderem die technische Dokumentation analog zu Produkten der Liste 1 überprüft. Die Benannte Stelle verifiziert, dass die Konstruktion die Anforderungen der entsprechenden technischen Vorschriften der Golfstaaten erfüllt und veranlasst die Ausstellung eines Bewertungsberichts mit einem Typprüfungszertifikat der Golfstaaten. Die Benannte Stelle verifiziert außerdem, dass bei der Herstellung ein Produktionsqualitätssystem zum Einsatz kommt. Das stellt sicher, dass die Herstellung des Produktes in Übereinstimmung mit den technischen Spezifikationen erfolgt.

Mit GCC-vertrauten Partnern arbeiten

Unabhängig davon, ob ein Hersteller oder Importeur mit einem in Liste 1 oder Liste 2 aufgeführten Produkt handelt, wird er wahrscheinlich ein externes Prüflabor auswählen, das ihn bei der Umsetzung aller notwendigen Konformitätsbewertungsverfahren zur Erlangung des G-Kennzeichens unterstützt. Bei solchen Partnerschaften spielen viele Faktoren eine Rolle, zum Beispiel vorhandene Beziehungen, Kompetenz oder Standort. Trotzdem empfiehlt es sich, einen mit dem GCC und seinen Vorschriften, Regulierungen und entsprechenden Verfahren vertrauten Partner zu wählen. Ein „G-Mark“-Zertifikat darf nur von einer GAC benannten Zertifizierstelle erstellt werden. Eine Liste dieser benannten Stellen ist auf der GAC-Internetseite veröffentlicht.

Dokumente zur G-Kennzeichnung

Die folgenden Dokumente zum „G-Mark“ und GSO GCC Golf Technische Vorschriften sind im Internet unter http://www.gso.org.sa/gso-website/gso-website/activities/conformity/technical-regulations-and-guides verfügbar:

  • Vorschrift der Golfstaaten zur G-Kennzeichnung - BD09100501

  • Technische Vorschrift der Golfstaaten für elektrische Niederspannungsgeräte und -vorrichtungen - BD-142004-01

  • GSO-Richtlinie zu Konformitätsbewertungsmodulen - BD09100503

  • Allgemeine Produktsicherheitsvorschriften - BD09100504

  • GSO-Richtlinie zu benannten Stellen - BD09100502

  • Liste Nr. 2 - TC143307-01 - Elektrische Produkte und Geräte gemäß Anhang (4) der TR

  • Liste Nr. 1 - noch nicht veröffentlicht

  • Liste der Benannten Stellen

Bildergalerie

  • G-Mark-Kennzeichnung: Der Prozess erfordert in einem höheren Maße als die CE-Kennzeichnung die Mitwirkung Dritter.

    G-Mark-Kennzeichnung: Der Prozess erfordert in einem höheren Maße als die CE-Kennzeichnung die Mitwirkung Dritter.

    Bild: Intertek

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