Sanierungsanreize für Gebäude Aufteilung des CO2-Preises im Wohnbereich beschlossen

Der CO2-Preis soll unter anderem Vermieter zur besseren Dämmung ihrer Wohnungen anspornen.

Bild: iStock, Lightspruch
07.06.2022

Das Bundeskabinett hat einen Gesetzesentwurf zur Aufteilung des CO2-Preises im Wohnsektor verabschiedet. Er soll die zusätzlichen Kosten fair auf Mieter und Vermieter aufsplitten und für mehr Klimaschutz im Wärmesektor sorgen. Bundesbauministerin Klara Geywitz spricht von einer „Win-Win-Win-Situation“.

„Wir haben mit der Aufteilung der CO2-Kosten eine Lösung gefunden, die sozial gerecht ist und künftig die Mieter auch entlastet“, sagt Bundeswirtschafts- und Klimaschutzminister Robert Habeck zum kürzlich beschlossenen Gesetzesentwurf. „Je schlechter ein Gebäude gedämmt ist, je älter zum Beispiel die Heizung oder die Fenster sind, umso höher sind die CO2-Kosten für Vermieter und umso größer die Entlastung für Mieter. Denn in diesen Fällen leidet der Mieter häufig unter hohen Energiekosten wegen schlechter Dämmung und Heizung, ohne aber selbst gut gegensteuern zu können.“

Umgekehrt könne ein Vermieter, der das Gebäude gut energetisch saniert hat, die Kosten auch umlegen. Denn dann seien beispielsweise Dach und Fenster gut gedämmt, sodass vor allem Mieter durch ihr Verhalten noch dazu beitragen können, Energie einzusparen und so die Heizkosten zu reduzieren.

Inhalte des Gesetzesentwurfs

Seit 2021 wird in Deutschland ein Preis für die Emissionen von Kohlenstoffdioxid erhoben. Aktuell liegt er bei 30 Euro pro Tonne CO2, die beim Verbrennen von Heiz- und Kraftstoffen ausgestoßen wird. Bis 2025 soll der Preis auf bis zu 55 Euro steigen. Ziel ist es, im Gebäudebereich Vermieter dazu zu motivieren, energetische Sanierungen ihrer Gebäude voranzutreiben, und Mieter, sparsam mit Energie umzugehen. Aktuell können Vermieter die Zusatzkosten für den CO2-Preis vollständig an ihre Mieter weitergeben. Damit brachte der CO2-Preis bislang nicht die gewünschte klimapolitische Lenkungswirkung.

Hier will die Bundesregierung nun ansetzen. Für Wohngebäude wird ein Stufenmodell eingeführt, das die CO2-Kosten anhand der energetischen Qualität des Gebäudes aufteilt. Für Nichtwohngebäude wird zunächst eine 50/50-Lösung geregelt: Die CO2-Kosten werden pauschal zwischen Mieter und Vermieter geteilt.

Wohngebäude und gemischte Nutzung

Mit dem Stufenmodell werden anhand der spezifischen CO2-Emissionen des vermieteten Gebäudes die produzierten CO2-Kosten künftig anteilig entsprechend der Verantwortungsbereiche zwischen Mietern und Vermietern umgelegt. Je schlechter die energetische Qualität des jeweiligen Gebäudes, desto höher ist der Kostenanteil für den Vermieter. Mit dem Stufenmodell wird die prozentuale Kostenbeteiligung der Vermieter und Mieter an den jährlichen CO2-Ausstoß des vermieteten Gebäudes pro Quadratmeter Wohnfläche geknüpft. Die zehn Stufen ermöglichen eine genaue Berechnung.

So übernehmen bei Gebäuden mit einer besonders schlechten Energiebilanz (≤ 52 kg CO2/m2/a) übernehmen die Vermieter 90 Prozent und die Mieter zehn Prozent der CO2-Kosten. Wenn das Gebäude jedoch mindestens dem sehr effizienten Standard (EH 55) entspricht, müssen die Vermieter keine CO2-Kosten mehr tragen.

Das Stufenmodell gilt für alle Wohngebäude und für Gebäude mit gemischter Nutzung, die überwiegend Wohnzwecken dienen, wenn Brennstoffe genutzt werden, die unter das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) fallen. Das Modell beruht auf Daten, die im Rahmen der Heizkostenabrechnung rechtssicher erhoben werden. Die Mietparteien teilen die CO2-Kosten hier selbst untereinander auf. Den Vermietern werden mit der Brennstoffrechnung alle erforderlichen Daten an die Hand gegeben, sodass sie die CO2-Kosten leicht verteilen können. Behörden oder private Dritte müssen nicht hinzugezogen werden.

Nichtwohngebäude

Bei Nichtwohngebäuden greift die 50/50-Aufteilung, die bereits im Koalitionsvertrag als Möglichkeit festgelegt wurde. Sie ist aber nur eine Übergangslösung. Bis Ende 2025 soll für Nichtwohngebäude ebenfalls ein Stufenmodell entwickelt werden. Aufgrund der Heterogenität in diesem Bereich (unter anderem in Bezug auf Größe, Nutzungsarten und Verbrauch) fehlen derzeit noch die erforderlichen Datengrundlagen, um eine valide Berechnung der Abstufungen vornehmen zu können. Diese Daten sollen bis Ende 2024 erhoben werden.

Ausnahme-, Begleit- und Übergangsregelungen

Das Gesetz sieht Ausnahmen von der vorgesehenen Kostenaufteilung dort vor, wo der CO2-Preis seine Anreizwirkung nicht entfalten kann. So können Vermieter, etwa bei denkmalgeschützten Gebäuden oder in Milieuschutzgebieten, unter Umständen nur einen eingeschränkten Beitrag zur energetischen Sanierung leisten. Sie werden in diesen Fällen deshalb teilweise oder vollständig von ihrem Anteil befreit. Der Gasverbrauch, den die Verwendung eigener Gasherde verursacht, wird im Wege einer Fünf-Prozent-Pauschale vom CO2-Kostenanteil des Vermieters abgezogen.

Die klimapolitische Lenkungswirkung des Gesetzes soll sozialverträglich ausgestaltet werden. Stellt ein Vermieter etwa den Betrieb einer Gastherme auf einen klimaneutralen, aber teureren Ersatzbrennstoff um, so ist die Umlage der Brennstoffkosten auf den Mieter auf den Grundversorgungstarif für Erdgas begrenzt. Wird auf ein Brennstoffgemisch aus Erdgas und Biogas umgestellt, kann der Vermieter aber weiterhin die darauf anfallenden CO2-Kosten verteilen.

Das Gesetz soll am 1. Januar 2023 in Kraft treten und auf alle Abrechnungszeiträume anwendbar sein, die an oder nach diesem Tag beginnen. Weiter sollen bei der Anwendung des Stufenmodells Brennstofflieferungen außer Betracht bleiben, die nach alter Rechtslage abgerechnet wurden. Für diese liegen den Vermietern noch nicht die Daten vor, die sie für die Einstufung ihres Gebäudes und für die Aufteilung der CO2-Kosten gegenüber ihren Mietern benötigen.

Bundesbauministerin Klara Geywitz sagt zur beschlossenen Regelung: „Wohnhäuser energiefest machen, ist eine Win-Win-Win-Situation: Wir schützen die Umwelt und damit nachfolgende Generationen. Die Mieter gewinnen, denn sie heizen nicht für die Außenumgebung. Die Vermieter gewinnen, denn sie sparen damit langfristig Kosten ein.“ Da es sich um eine Übergangslösung handele, „werden wir sie deshalb auf ihre Wirkung hin evaluieren und daran arbeiten, Energieausweise als Grundlage für das Modell heranzuziehen. Unser Ziel ist es, zu einem bestimmten Zeitpunkt CO2-neutral zu heizen. Bis wir das erreicht haben, wird der CO2-Preis fair verteilt.“

Laut Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann setzt das Stufenmodell „gerade dort Anreize für energetische Sanierungen, wo diese viel bewirken.“ Dadurch, dass es bürokratiearm ist, sei es auch für private Vermieter handhabbar, die nur eine einzelne Immobilie vermieten. „Ich bin froh, dass wir die Frage der Verteilung der CO2-Kosten auf diese Weise lösen. Das gefundene Modell ist ein gutes Beispiel für wirkungsorientierten, praxistauglichen Klimaschutz.“

Bildergalerie

  • Mit dem Stufenmodell werden die CO2-Kosten anhand der Emissionen eines Gebäudes anteilig zwischen Mieter und Vermieter umgelegt.

    Mit dem Stufenmodell werden die CO2-Kosten anhand der Emissionen eines Gebäudes anteilig zwischen Mieter und Vermieter umgelegt.

    Bild: BMWK

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