Fachbeitrag Entgeltrahmen 
für neue Messsysteme

11.03.2014

Noch immer ist unklar, wie in den Energienetzen der Zukunft abgerechnet werden soll. In der Diskussion befindet sich der Vorschlag, die Entgelte für das neue Messstellenwesen zu fixieren. Doch sind die Höchstgrenzen mit dem Rechtsrahmen vereinbar? Und wie könnte man Wettbewerb und Regularien verbinden?

Der Vorschlag, Entgelte für das Messstellenwesen aus Effizienz-, Verursachungs- und Akzeptanzgründen zu fixieren, findet sich in der im August 2013 veröffentlichte Kosten-Nutzen-Analyse (KNA) für „intelligente“ Messsysteme. Doch wie passt dieser Vorschlag zum aktuellen Rechtsrahmen?

Messstellenwesen und Anreizregulierung

Trotz des liberalisierten Messwesens werden der Messstellenbetrieb und die Messung heute von den Netzbetreibern dominiert. Angesichts des geringen Anteils des Messwesens an der gesamten Wertschöpfung, der bei rund 1,5 Prozent liegt, ist diese Marktstruktur wenig überraschend.

Die Kosten für den Messstellenbetrieb und die Messung werden beim grundzuständigen Messstellenbetreiber (MSB) nach den Grundsätzen der Netzentgeltregulierung festgelegt. Die anfallenden Kosten fließen somit bei der Berechnung und Festlegung der Erlösobergrenze der Netzbetreiber ein.

Die Transformation der Erlösobergrenze in einzelne Entgelte erfolgt dann nicht durch die Bundesnetzagentur (BNetzA). Der Netzbetreiber ist jedoch gehalten, die Kosten verursachungsgerecht zuzuteilen und die Entgelte entsprechend zu bilden. Die Schlüsselung der Kosten wird von der Bundesnetzagentur überwacht. Dagegen unterliegen die Entgelte der wettbewerblichen Messstellenbetreiber nicht der Entgeltregulierung [1].

Festlegung von Kosten und Entgelten

Hinsichtlich der Entgelte für das neue Messwesen schlägt die Kosten-Nutzen-Analyse vor, die Kosten und Entgelte für das „intelligente“ Messwesen und die „intelligenten“ Zähler zu deckeln. Da die Einnahmen aus den vorgeschlagenen Entgelten die Gesamtkosten aber nicht decken, wird die Erhebung eines Systemkostenbeitrags von allen Endkunden angedacht.

Es stellt sich also die Frage, ob diese Vorschläge mit dem bestehenden Rechtsrahmen vereinbar sind und wie sich ein effizientes Messwesen mit möglichst geringen Transaktionskosten bei der Regulierung realisieren lässt.

Verantwortlichkeiten und Wettbewerb

Die obigen Ausführungen zeigen, dass die Vorschläge zur Festlegung von Höchstentgelten mit der aktuellen Systematik der Anreizregulierung nicht vereinbar sind. Sofern Höchstentgelte im Messwesen festgelegt werden sollen, bedarf es neuer Regelungen. Läge eine Ausnahmeregelung vor, verblieben jedoch eine Reihe von Fragen: Sollen die Kosten der grundzuständigen MSB für alle Bestandteile des Messwesens festgelegt werden? Wie kann Wettbewerb entstehen, wenn die Höchstentgelte für den grundzuständigen MSB kostenorientiert sind?

Obwohl das „intelligente“ Messwesen grundsätzlich dem Smart Market zugerechnet werden sollte, wird die neue Infrastruktur vermehrt netzdienliche Funktionen erbringen. Folglich sind die neue Messinfrastruktur und das Smart Grid miteinander verwoben, so dass letztendlich eine „kritische Infrastruktur“ entsteht. Insofern bedarf es klarer Verantwortlichkeiten auch hinsichtlich der Kostenübernahme. Die Möglichkeit des Letztverbrauchers, den MSB zu wechseln, macht dieses Ansinnen komplex. Der Gesetzgeber sollte deshalb die Trennung von wettbewerblichen und grundzuständigen MSB überdenken, zumal die geringe Wertschöpfung bisher keinen Wettbewerb ermöglicht hat. Wenn die Verantwortung allein beim Verteilnetzbetreiber läge, würde sich die Komplexität bei der Festlegung von Entgelten deutlich reduzieren. Im Ergebnis könnten die Kosten entsprechend des Nutzens für Letztverbraucher und Netzbetreiber einfacher aufgeteilt und getragen werden.

Um wettbewerbliche Elemente unter den Netzbetreibern. im System zu belassen, sollte – ähnlich wie bei der internationalen Roaming-Regulierung – eine Höchstgrenze für die Entgelte festgesetzt werden. Bleibt der Netzbetreiber mit seinen Kosten darunter, sollte er die Gewinne zunächst einstreichen. Dies schafft Anreize, möglichst effiziente Lösungen zu implementieren, die Größenvorteile ausnutzen. Bei der technologieneutralen Entgeltfestsetzung selbst sollte die Nachhaltigkeit und Sicherheit der Infrastruktur besondere Berücksichtigung finden. Die Entgelte könnten sodann mit dem Ziel einer Absenkung in vorab festgelegten Perioden überprüft werden.

Wird der bestehende Rechtsrahmen nicht verändert, besteht die Gefahr, dass der Gesetzgeber bei der Finanzierung des Messwesens in eine Komplexitätsfalle läuft. In einer kritischen Infrastruktur ist es wesentlich, klare Verantwortlichkeiten zu schaffen und bei der Implementierung wettbewerbliche Mechanismen anzureizen.

Weitere Informationen

[1] Karsten Bourwieg et al.: Über das, was zählt, Energierecht 4/2013.

[2] Ernst & Young, Kosten-Nutzen-Analyse für einen flächendeckenden Einsatz intelligenter Zähler, Studie im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie, 2013.

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