Ackermanns Seitenblicke Juristische Stolperfallen beim 3D-Druck

publish-industry Verlag GmbH

Für viele Anwender stellen sich rechtliche Fragen zum Thema 3D-Druck.

30.06.2017

Stellen Sie sich vor, Sie suchen seit langem nach einem erschwinglichen Ersatzteil für ein in die Jahre gekommenes Gerät. Ein Freund bietet Ihnen nun ein von ihm entwickeltes CAD-Programm an, mit dem Sie dieses originalgetreu und funktionierend in 3D ausdrucken können. Hätten Sie Bedenken? Dürfen Sie das?

Für einen Techniker weckt 3D-Druck viel Phantasie, doch er zwingt in mancher Hinsicht auch zum Umdenken: Mithilfe der additiven Fertigungsverfahren kann jeder neben kreativen Neuentwicklungen auch Replikate von Produkten und Ersatzteilen herstellen, die bislang nur von industriellen Anbietern bezogen werden konnten. Und das in einer immer noch zunehmenden Vielfalt von Materialien und Verfahren, um das Original – selbst wenn es aus mehreren Teilen besteht – sozusagen in einem Rutsch nachzubauen.

Das wirft unbestritten rechtliche Fragestellungen auf. Beginnend bei der Definition: Handelt es sich um eine Nachahmung? Wenn ja, können Rechte des geistigen Eigentums wie Urheber-, Marken-, Patent-, Gebrauchsmuster- und Designrechte der Originalanbieter oder anderer Dritter verletzt werden. Oder man verstößt womöglich gegen die Vorschriften des Wettbewerbsrechts (UWG). Dabei kann das zu druckende Bauteil selbst unter Patentschutz stehen, Teil eines patentgeschützten Produkts sein oder einen engen Bezug zu einem wesentlichen Element der patentierten Erfindung haben. Die Verwendung eines nicht vom OEM stammenden, mithilfe des 3D-Druckers nachgemachten Ersatzteils kann zudem unzulässig sein, wenn mit dessen Hilfe ein patentgeschütztes Produkt wieder instand gesetzt wird, das unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten bereits schrottreif ist: Das gilt aus juristischer Sicht als Neuherstellung.

Dann muss man natürlich unterscheiden, ob es um einen reinen Privatgebrauch geht, oder ob Start-ups oder nebenberuflich Gewerbetreibende die Programme zum 3D-Druck verwenden. In solche Fällen wird die Thematik durch Gewährleistungs-, Regress- und Haftungsfragen zusätzlich verkompliziert. Um eines der sich womöglich aufdrängenden Schlupflöcher von vornherein zu schließen: Wenn ein Hersteller nicht ermittelt werden kann, haftet nach dem Produkthaftungsgesetz auch jeder Lieferant. Deshalb ist auch die bloße Weitergabe von Konstruktionsplänen, sofern sie kommerziell erfolgt, risikobehaftet.

Die Rechtslage ist also, wie so oft, für den Laien alles andere als leicht zu begreifen. Ich habe mich einzulesen versucht – als Nicht-Jurist geht man sehr schnell in einem Wust von verklausulierten Bedingungen und Regelungen unter oder bleibt an Details hängen. Ein Beispiel: Immaterialgüterrechtsverletzungen setzen eine betriebliche, gewerbsmäßige oder geschäftliche Nutzung voraus. Dagegen kann eine Urheberrechtsverletzung auch im rein Privaten begangen werden: Der Schutz entsteht mit der Schöpfung eines Werks auf dem Gebiet der bildenden Kunst, aber auch bei sonstigen Werktypen wie Brailleschrift-Ausdrucken oder Relief-Nachdrucken. Sogar bei Lichtbildern. Die so genannte Schöpfungshöhe spielt nach neuerer Rechtsprechung faktisch kaum mehr eine Rolle, die freie Werknutzung indes nach wie vor. Letztere liegt jedoch beim 3D-Druck erst dann vor, wenn auf Druckern und deren Material eine Vergütung, etwa über Verwertungsgesellschaften, wie neuerdings auch bei Speichermedien, geleistet wird. Wie gesagt, es handelt sich nur um ein angerissenes Beispiel

Nochmal zur Beruhigung: Man darf zuhause ein Ersatzteil für seinen Staubsauger nachdrucken und muss dabei lediglich die Grenzen des Urheberrechts beachten. Man sollte sich allerdings tunlichst hüten, die kopierten Produkte irgendwann im Internet anzubieten.

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  • Solange es die Elektronikindustrie gibt, begleitet Roland Ackermann sie. Unter anderem als Chefredakteur, Verlagsleiter und Macher des „Technischen Reports“ im Bayrischen Rundfunk prägt er die Branche seit den späten 1950er-Jahren mit.

    Solange es die Elektronikindustrie gibt, begleitet Roland Ackermann sie. Unter anderem als Chefredakteur, Verlagsleiter und Macher des „Technischen Reports“ im Bayrischen Rundfunk prägt er die Branche seit den späten 1950er-Jahren mit.

    Bild: Roland Ackermann

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